Volltext: Richtlinien für die Agitation bei den Gemeindewahlen in Oberösterreich

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Steuerrecht. 
Nirgends tritt die Bevormundung der Gemeinden grel 
ler in Erscheinung, als auf steuerrechtlichem Gebiete. Die 
Gemeinden können ihre Einnahmen nicht nach Bedürfnis 
und freiem Ermessen vermehren, ihre Zuschlagskompetenz 
ist beschränkt, höhere Zuschläge an die Bewilligung des 
Landesrates gebunden, zur Einführung neuer Auflagen und 
Abgaben sowie zur Erhöhung bestehender ist ein Landes 
gesetz erforderlich. Nach dem Gesetze vom 3. Jänner 1923, 
L.-G-.Bl. Nr. 21, können die Gemeinden Zuschläge bis zur 
halben Höhe der Landesrealsteuern selbständig beschließen, 
dagegen sind höhere Zuschläge bis zum Vierfachen der 
Landesrealsteuern nur mit Genehmigung der Landes 
regierung zulässig. Roch höhere Gemeindezuschläge be 
dürfen der landesgesetzlichen Regelung. Der in Dunkel ge 
hüllte § 71 G.-O. (in der Fassung des Gesetzes vom Jahre 
1920) lehnt die Progression, die Abstufung der Zuschlags 
prozente im Rahmen derselben SteuergattuNg ab. K 73 a 
G.-O. gestattet die ungleichmäßige Umlegung von Zuschlä 
gen nur hinsichtlich der einzelnen Gattungen der di 
rekten Staatssteuern, macht jedoch diese Ungleichmäßigkeit 
von der Zustimmung des Landesrates abhängig. Es ist 
klar, daß hiedurch eine Entlastung der wirtschaftlich 
Schwächsten und eine stärkere Heranziehung des Besitzes 
zur Steuerleistung unmöglich gemacht wird. 
Auch im Landtag verwirft die antisozialdemokratische 
Mehrheit den Grundsatz der Progression und damit die 
einzig gerechte Art der Besteuerung. Anläßlich der Be 
ratung des Landesvoranschlages für das Jahr 1924 hat 
Genosse Josef G r u b e r nachstehenden Antrag im Finanz 
ausschüsse eingebracht, der von der klerikal-nationalen 
Mehrheit abgelehnt wurde: 
„Der große Grundbesitz hat es von jeher verstanden, sich 
allen fühlbaren öffentlichen Lasten zu entziehen und sich 
maßlose Steuerprivilegien zu sichern. Schon bei der Gruno- 
steuerregulierung vom Jahre 1869, auf der das gegen- 
wärtig in Oesterreich geltende Grundsteuersystem beruht, 
wurde im ß 5 des Gesetzes vom 24. Mai 1869 bestimmt: 
Der Kulturzustand der Grundstücke ist bei der zum Zwecke 
der Ermittlung des Reinertrages stattfindenden Abschät 
zung durchwegs als ein mittlerer (gemeingewöhnlicher) 
anzunehmen. Auf Eigentumverhältnisse und auf den wirt-
	        
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