Volltext: Richtlinien für die Agitation bei den Gemeindewahlen in Oberösterreich

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um seinen Anteil am Gemeindeguts betrogen wurde. 
Während die größeren Besitzer ihren Bedarf an Bau-, 
.Werk- und Brennholz, an Streu und sonst gen Neben 
nutzungen heute aus den ehemaligen Gemeindewaldungen 
decken, die ihr Alleineigentum geworden sind, oder aus den 
letzten Resten des Gemeindegutes, an dem sie allein agrar 
gemeinschaftliche Anteile besitzen, ist der Kleinbesitz, auf 
dessen Kosten sich die Großbauern bereicherten, in schwere 
Bedrängnis geraten, da er zu unerhörten Preisen kaufen 
muß, was ihm unentgeltlich gebührte, wäre den Gemein 
den ihr Besitz nicht wider Gesetz und Recht entwendet wor 
den. Vom Standpunkte des Gemeindefriedens wie von 
jenem des volkswirtschaftlichen Nutzens muß daher mit 
aller Entschiedenheit die Gutmachung des an den Gemein 
den verübten Unrechtes gefordert werden. Da dieses Un 
recht zum Teil im Gesetzwege begangen wurde, muß es 
auch im Gesetzwege gesühnt werden. Das Gemeindegut 
muß mindestens auf jenen Stand zurückgeführt werden, 
den es hatte, als die provisorische Gemeindeordnung nom 
Jahre 1849 die Beraubung der Gemeinden einleitete. Alle 
Schechgeschäfte, durch die die Umwandlung von Gemeinde- 
besitz in Privateigentum erlistet wurde, müssen für nichtig 
erklärt, fehlerhafte Eintragungen in die Grundbücher, die 
dre gleche Folge nach sich zogen, beseitigt und so den be 
raubten Gemeinden und der ärmlichen Bevölkerung Scha 
denersatz gewährt werden. 
Die Abgeordneten Hafner, W o k r a l und Genossen 
haben deshalb auch am 24. November 1920 im oberöster- 
reichischen Landtage beantragt: 
„In Erwägung, daß der größte Teil des ehemaligen 
Gemeindegutes vielfach nicht im Wege des Rechtes, son 
dern infolge schwerer Rechtsbrüche den Gemeinden ent 
zogen wurde, wird die Staatsregierung ersucht, der Natio 
nalversammlung unverzüglich den Entwurf eines Gesetzes 
vorzulegen, durch das das verübte Unrecht gesühnt und 
das Gemeindegut im früheren Umfang den Gemeinden 
wiedergegeben wird." 
Ueber dieses Gesetz durfte nicht einmal im Ausschuß 
gesprochen werden. „Hundert Jahre Unrecht ist noch n'cht 
ein Jahr Recht" sagte das germanische Recht. Aber das 
gilt nicht für unsere Groß- und Christlichdeutschen. 
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