Volltext: Richtlinien für die Agitation bei den Gemeindewahlen in Oberösterreich

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der bisherigen unangefochtenen Uebung zu benehmen, mit 
der Beschränkung jedoch, daß, sofern nicht spezielle Rechts- 
titel Ausnahmen begründen, kein zum Bezüge berechtigtes 
Gemeindemitglied aus dem Geme ndegute einen größeren 
Nutzen ziehe, als zur Deckung seines Haus- und Guts 
bedarfes notwendig ist. 
Wenn und insoweit eine solche unangefochtene Uebung 
nicht besteht, hat der Ausschuß mit Beachtung der erwähn 
ten beschränkenden Vorschrift, die die Teilnahme an den 
Nutzungen des Gemeindegutes regelnden Bestimmungen 
zu treffen." 
Besonders die letztere Bestimmung, die dem Gemeinde- 
ausschuß weitgehende Befugnisse hinsichtlich der Auswahl 
der Nutzungsberechtigten einräumte, wurde vielleicht miß 
braucht. Da die größeren Besitzer den Gemeindeausschuß 
beherrschten, der aus Grund eines plutokratischen Wahl 
rechtes gewählt wurde, geschah es nur zu oft, daß über 
,das Maß der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeinde 
gutes und die bisherige unangefochtene Uebung' Entschei 
dungen gefällt wurden, die der Gerechtigkeit Hohn sprachen. 
Allmählich begnügten sich die größeren Besitzer aber 
nicht mehr mit dem Nutzgenuß an Gemeindegut, sie ver 
standen es, die Teilung desselben und dessen Umwandlung 
in Privateigentum durchzusetzen. Allerhand zweifelhafte 
Scheingeschäste wurden zu diesem Zwecke geschlossen, bei 
welchen jene, die im Gemeindeausschusse saßen, sich selber 
oder ihrer Sippe das Eigentum an Gemeindegut abtraten. 
Prozesse wurden geführt, bei welchen die Großbauern, die 
altansäss'gen, die.Rustikalisten' die Kläger waren, denen als 
Beklagte die Gemeinde gegenüberstand, die durch ganz die 
selben Personen vertreten war, die als Kläger figurierten. 
Das Resultat war leicht zu erraten. •* 
Die beklagten Gemeinden anerkannten bereitwilligst 
'den klägerischen Anspruch als zu Recht bestehend oder sie 
ließen sich kontumazieren. So ward der Raub vollbracht. 
Die große Zahl jener, die an der Mitbenutzung des Ge 
meindegutes das größte Interesse hatten, die Kleinbesitzer, 
Häusler und ärmeren Dorfbewohner erfuhren, da zu jener 
Zeit die Prozesse mit Ausschluß der Öffentlichkeit durch 
geführt 'wurden, von denselben und dem für sie verhäng 
nisvollen Ergebnis gewöhnlich erst lange nach Rechtskraft 
dieser erschlichenen Entscheidungen.
	        
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