Volltext: Richtlinien für die Agitation bei den Gemeindewahlen in Oberösterreich

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neu Herd besaß, den Mltgenuß von Wald und Weide ge 
währte. 
Ms die Ritter und adeligen Herren im Mittelalter 
und später mit der Staatsgewalt den größten Teil von 
Grund und Boden und insbesondere des Waldes, des 
edlen Weidwerkes wegen, an sich rissen, machte der Ab 
bröcklungsprozeß bezüglich des Gemeindegutes rasche Fort 
schritte, da die Kleinen dem Beispiele der Großen folgten 
und jeder so viel als möglich vom Gemeindegute für sich 
allein zu erraffen bestrebt war. Immerhin standen noch in 
der ersten Hülste des 19. Jahrhunderts bedeutende Grund 
flächen im Eigentum der Gemeinden. 
Da kam die Revolution des Jahres 1848. Die robot- 
pflichtige Bauernschaft befand sich in wilder Gärung. Von 
dieser Seite drohte den reaktionären Machten die größte 
Gefahr, lim diese zu beschwören, wurde außer anderen 
Mitteln in bestbewährter Berechnung auch die Ausliefe 
rung des Gemeindegutes an die größeren Besitzer erfolg 
reich angewendet. Die provisorische Gemeindeordnung 
vom 17. März 1849 bekleidete das nackte, an der Gesamt 
heit der Dorfbewohner verübte Unrecht mit dem Mantel 
der Gesetzlichkeit und schloß in tückischer Art die große 
Mehrheit der Gemeindebewohner von der Mitbenutzung 
des Gemeindegutes aus. § 22 des Gesetzes erklärte zwar, 
daß das Recht auf Benutzung des Gemeindegutes allen 
Gemeindeangehörigen zustünde, allein im Nachsatze wurde 
mit gewollt unklaren, für die Bevorzugten freilich ver 
ständlichen Worten genommen, was der Vordersatz gab, 
und bestimmt, daß diese Benutzung nur erlaubt sei .nach 
den bestehenden Einrichtungen'. Die Großbauern und Alt- 
ansässigen verstanden nur zu gut und nahmen das Privi 
legium der Alleinbenutzung des Gemeindegutes, das sie 
ganz widerrechtlich seit längerer Zeit in Anspruch nahmen, 
ohne auch nur den Schein eines Rechtsgrundes nachweisen 
zu können, fortan als gesatztes Recht in Anspruch. Im 
Widerspruch zu Wesen und Werdegang des Gemeindegutes 
war so ein momentaner unrechtmäßiger Zustand legiti 
miert, zugunsten der Wohlhabenden und zum Nachteil 
der Dorfarmut ein Rechtsraub im Gesetzeswege verübt 
worden. Er wurde durch § 31 der geltenden oberösterrei- 
chischen Gemeindeordnung petrifiziert, der anordnet: 
„In Bezug auf das Recht und das Maß der Teil 
nahme an den Nutzungen des Gemeindegutes ist sich nach
	        
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