Volltext: Richtlinien für die Agitation bei den Gemeindewahlen in Oberösterreich

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lernten sie nicht), berichtet Julius Cäsar von den Ger 
manen. Am Kulturland, das zum Körnerbau be 
stimmt war, bestand Feldgemeinschaft. Von Zeit 
zu Zeit wurde das Ackerland, die Hufen, den einzelnen 
Famil'en zugeteilt, wobei das Los entschied, um jede Par 
teilichkeit hintanzuhalten. Damit nicht eine Familie dau 
ernd guten Boden, die andere solchen schlechter Qualität, 
weiterer Entfernung vom Hause, höherer Lage, steilerer 
Abdachung erhalte, erfolgte die periodische Bodenzuwei 
sung an alle. So wurde jedes Niedergleiten in Armut 
vermieden. 
Erst bei sinkender Volksfreiheit entstand Ungleichheit 
in der Verteilung von Grund und Boden. Die aristokrati 
schen Elemente forderten und erlangten Vorrechte, es ent 
wickelte sich das Sondereigentum mit allen seinen Abstu 
fungen in räumlicher und qualitativer Hinsicht. Immer 
aber noch blieben Wald und Weide im Gesamteigentum 
aller Dorfgenossen. Als gleichberechtigte Teilhaber übten 
sie die Jagd aus, gewannen sie Holz, trieben sie ihr Vieh 
auf die Weide. Der Bedarf ist es, der regelmäßig entschei 
det. Das Weiderecht erstreckt sich auf jene Stückzahl, die 
der einzelne Hof durchwintern kann, das Recht der Ro 
dung wird gewöhnlich auf Wurfsweite gestattet. Die Tai- 
dinge, die Versammlungen der Dorfgenossen, regelten 
solche Benutzung des Gesamtgutes. Das ,Panthäting' von 
Windhag im Mühlviertel bestimmt bezüglich der Holz- 
gewinnung: ,als weit er mit der Schnaldhackhen werfen 
mag, so weit soll seine Freiheit sein'. 
Die älteren Taidingbücher und Ta'dingbeschtüsse sorg 
ten dafür, daß das Gemeindegut, insbesondere der Ge- 
meindeiwald, in ökonomischer Weise benutzt und nicht als 
herrenlose Sache behandelt würden. Dem Raubbau und 
der unwirtschaftl'chen Zerteilung der Wälder und Weiden 
wurde vorgebeugt. Auf die Dauer vermochte sich aber die 
ser der Gesamtheit günstige Zustand nicht zu erhalten. 
Ueber das Gesamtinteresse siegte der Egoismus der grö 
ßeren Grundbesitzer von Ackerland. Sie maßten sich ent 
weder unumschränkte Rechte an bestimmten Teilen der Al- 
mende an oder de später ansässig gewordenen Dorfbe 
wohner, insbesondere die Kleinbesitzer, wurden durch sie 
von der Mitbenutzung ausgeschlossen, im Widersprüche zu 
dem alten Rechtsgrundsatze, der jedem, der in der Ge 
meinde eigenes Feuer und eigenen Rauch hatte, also eige-
	        
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