Volltext: Richtlinien für die Agitation bei den Gemeindewahlen in Oberösterreich

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eine beschleunigte Behandlung des wichtigen Gesetzent 
wurfes über die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenen- 
Versicherung im Nationalrate Sorge zu tragen." 
Hinsichtlich des ländlichen Proletariats fordern wir: 
Obligatorische Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Alters 
versicherung, Witwen- und Waisenversorgung, Ausdeh 
nung aller Arbeiterschutzgesetze auf die Landarbeiter, 
Aushebung aller ihnen nachteiligen Sondergesetze; 
Erstreckung des Betriebsrätegesetzes auf die Landwirtschaft, 
Bestellung von Landwirtschafüsinspektoren nach den; 
Muster der Gewerbeinspektion; 
Achtundvierzigstündige Höchstarbeitswoche, mit Ausnahme 
der Erntezeit: 
Sechsunddreißigstündige Sonntagsruhe, abgesehen von der 
Erntezeit, die Wartung des Viehs ist vorzunehmen; 
Beteiligung der Landarbeiter am Reingewinn größerer 
land- und forstwirtschaftlicher Betriebe; 
Schutzvorschriften zur Verhütung von Unfällen für Forst 
arbeiter und an Maschinen Beschäftigte; 
Gesunde, ausreichende Wohnräume. 
(Diese Forderungen sind zum überwiegenden Teile 
Otto Bauers „Leitsätzen zur Agrarpolitik" entnommen.» 
* * 
Der Kleinbauer. 
Von der bäuerlichen Bevölkerung steht der Kleinbauer, 
Häusler und Pächter der Arbeiterschaft außerordentlich 
nahe, von der er sich nur durch den Besitz des Produktions 
mittels unterscheidet. Dem Großbauern gilt der Häusler 
gesellschaftlich als Proletarier, wirtschaftlich ist er's. Der 
Kleinhäusler produziert nur für seinen Eigenbedarf, der 
Großbauer und der Großgrundbesitzer sind dagegen Unter 
nehmer, die eine große Zahl von fremden Arbeitskräften 
verwenden. Richt selten vermag der eigene Besitz den 
Häusler nicht zu ernähren, er muß vom Großgrundbesitzer 
Ackerland pachten oder bei der Gutsherrschast mit Weib 
und Kind mährend einer gewissen Zeit arbeiten. Schon 
daraus erhellt, daß zwischen landwirtschaftlichem Groß- 
und Kleinbesitz keine Solidarität der Interessen besteht, 
sondern ein entschiedener Gegensatz der Interessen. 
Ein Gegensatz, der noch vertieft wird durch die Frage 
des Gemeindegutes, von dessen Nutzung, soweit es noch
	        
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