Volltext: Römischer Kayserlicher Mayestat etc. Landtgerichts-Ordnung deß Ertzhertzogthumbs Österreich des Landts ob der Ennß, [et]c.

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Nd nachdem sich eclich vnsere Prelacen 
vnd andere Landtleut der Landt Gerichtlichen 
Obrigkeit faͤll vnd sachen anmassen vnd beruͤmen / 
das sie fuͤr die Landt Gericht Exempt vnd befreyet 
sein sollen / deß aber die Landtgericht jnen gar nicht 
gestendig seien / Damit dann zwischen jhnen alle weitleufftigkeit 
berhuͤttet werde / vnd an ordentlicher beftraffung deß Vbels nicht 
mangel erschein / So woͤllen wir hiemit vnsern Landtß Haupt⸗ 
man / Vitzdumb vnd Anwald / gegenwertigen vnd kuͤnfftige 
senediguich vnd ernñilich nuffgelegt / befohlen vnd gewalt get 
haben / wann vnd so offt sich zwischen obbemelten Prela 
bnnd Landtleuten vnnd den LandtGerichten / von we⸗ 
bung ond Gebrauchs LandtGerichtlicher Sbꝛigkait mißu 
standt vnd jrrung zutruͤg / das Sie dieselben jeder zeit fuͤr sich 
fordern / in jhren Rechten vnd Gerechtigkeiten / gegen einan 
sotduͤrfftiglich vernemen / auch wo von noͤten⸗ erkundigung 
/bad dann die Parteyen guͤtlich zuuergleichen / fleiß anker 
Da aber die folg guͤtlicher vergleichung vnuerfencklich were/ 
mcht stadt haben moͤchte / alßdann die sachen mit notduͤrffti 
bahcht / wie sie die befinden / vnd fut sie komen / an vns vmb 
seliche aitlarung ond erlauterung / gehorsamblich gelan 
sn soten — — 
Jerauff gebieten wir onsern Land 
Daubtman / Vitzdumb vnd Anwald / gegent 
igen vnd kuͤnfftigen / auch allen vnd jeden] 
laten / Graffen / Freyen / Herrn/ Rittern / Kn 
aen/ Pflegern / Verwasern / Amptleuten / 
germaistern / Richtern / Raͤthen / Buͤrgern / Gemainden / 
sonst allen andern vnsern Vnterthanen vnd Getrewen / G 
lichen vnd Weltlichen / was Wirden / Standts oder Wesen 
Mnthalben in Vatrm Ertzhertogthumb Osterꝛeich den La 
ob der Enuß wonhafft vnd gesessen sein / Vnd sonderhiß 
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