Volltext: Römischer Kayserlicher Mayestat etc. Landtgerichts-Ordnung deß Ertzhertzogthumbs Österreich des Landts ob der Ennß, [et]c.

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Nd nachdem sich eclich vnsere Prelacen 
vnd andere Landtleut der LandiGerichtlichen 
Obrigkeit faͤll vnd sachen anmassen vnd beruͤmen / 
das sie fur die Landi Gericht Excmpt vnd befreyet 
sein sollen / deß aber die Landtgericht nen gar nicht 
gestendig seien / Damit dann zwischen jhnen alle weitleufftigkeit 
verhuͤttet werde / vnd an ordentlicher bestraffung deß Vbels nicht 
mangel erschein / So woͤllen wir hiemit vnsern LandtßHaupt⸗ 
man / Vitzdumb vnd Anwald / gegenwertigen vnd kuͤnfftigen / 
genediglich vnd ernstlich nuffgelegt / befohlen vnd gewalt geben 
haben / wann vnd so offt sich zwischen obbemelten Prelaten 
nnd Landtleuten vnnd den LandtGerichten / von wegen 
vbung vnd Gebrauchs LandtGerichtlicher Obꝛigkait ¶ wißuer⸗ 
stande vnd jrrung zutruͤg / das Sie dieselben seder zeit fuͤr sich er⸗ 
fordern / in jhren Rechten vnd Gerechtigkeiten / gegen einander 
acfftiglich vernemen / auch wo von noͤten / ertundigung hal⸗ 
ren / bud dann die Parteyen guͤtlich zuuergleichen⸗ fleiß ankeren. 
Da aber die folg gůtlicher vergleichung vnuerfenckueh were / vnd 
Aesodt haben moöchte / alßdann die sachen mit notduͤrfftigem 
bericht / wie sie die befinden / vnd fur sie komen / an vns vmb vn⸗ 
ser eudtliche erklaͤrung vnd erlauterung /gehorsamblich gelangen 
——— 
Jerauff gebieten wir onsern Landesp⸗ 
Haubtman / Vitzdumb vnd Anwald / gegenwer⸗ 
igen vnd kuͤnfftigen / auch allen vnd jeden Pre⸗ 
laten / Graffen / Freyen / Herrn / Rittern / Knech⸗ 
— aen Pflegern / Verwasern / Amptleuten / Bur⸗ 
germaistern / Richtern / Raͤthen / Buͤrgern / Gemainden / vnd 
sonst allen andern vnsern Vnterthanen vnd Getrewen / Geist⸗ 
lichen vnd Weltlichen / was Wirden⸗ Standts oder Wesens die 
allenthalben in Vosem Erhhertogthumb Osterreich deß Lanves 
ob der Ennß wonhafft vnd gesessen sein / Vnd lohderhe d 
o Landt 
E⏑ — —
	        
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