Volltext: Römischer Kayserlicher Mayestat etc. Landtgerichts-Ordnung deß Ertzhertzogthumbs Österreich des Landts ob der Ennß, [et]c.

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Vonder Landts guptman⸗ 
scchaffc Landt Gericht. 
mag der Landts Haupemanschafft 
Landt Richter / wo die Gericht in allen obbeschri⸗ 
benen / vnd andern Handlungen laͤssig erschinen / 
vnd das / so hnen gebuͤrt / nicht handieten / oder 
so Er jemandt auff offentlicher That / es sey in 
as Gerichten es woͤll / betritt / oder auff frischem 
FJueß nachkompt / alles das / so dem Landt Gericht / jnhalt diser 
Ordnung zuthun zustund / vnangesehen desselben Landt Gerichts 
darinnen sich die That begibt / wie von alter herkomen / hand⸗ 
O auch durch die Gericht Absager / 
Kundtschafftet / offentlich 2335 — vnd an⸗ 
der dergleichen Malefitzisch Personen / ob denen 
wan sich sonder handlung / daran treffenlich ge⸗ 
gen ist / zuerkunden het / zu Gefencknuß gebracht 
wurden / Oder so ein Gericht gegen einem / der mit Wealefi 
sachen befleckt ist / verdachtlich / ober gar nicht handlen wolt/ vn 
der Herr Landt Hauptman jhme diselben Malefitzischen Personen 
auß gegrůndten vrsachen / zuuͤberantworten begert / Soll alßdann 
das Gericht jhme solche Thatter (zu fuͤrstellung der Exequution 
deß Rechtens) folgen lassen vnd nicht waigern / Doch soll mit 
solcher eforderung vnd vberantwortung / gute beschaidenheit ge⸗ 
halten werden. Vnd wo in dem allem /durch die Landt Glnchts 
Herrn / vnd derselben Verwalter / laͤssig vnd vnfleissig gehan⸗ 
dett / das Vbel zugesehen / vnd nicht gesirafft wurd / vnd sich je⸗ 
mandts alßdann selbst zubefriden / vnd dise Ordnung zuerhalten 
hnderstunde / vnd sich in frischer That etiwas zutr uge / das disel 
ben dardurch gegen jemandt nichts gefraueit / sonder wol gehon⸗ 
helt haben sollen. ereneaee 6
	        
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