Volltext: Römischer Kayserlicher Mayestat etc. Landtgerichts-Ordnung deß Ertzhertzogthumbs Österreich des Landts ob der Ennß, [et]c.

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Osterꝛeich Ob der Ennß. ꝛ 
S 
Des Zuͤchtingers 
Besoldung. 
Eil auch die Zuͤchtinger / außz dem / das 
sie keinen bestimbten Jaͤrlichen Soldt haben / von 
wegen der Excquutivn des Rechtens / ein vn⸗ 
maͤßliche Belohnung begeren / vnd die Gericht 
— dannt nicht wenig beschweren / soll demnach einem 
Zuͤchtinger hinfuͤran Jaͤrlich Achtzig Gulden geraicht werden / 
ond alß offt Er von einem Gericht zu der Peinlichen frag / oder 
ander Excquution des Rechtens gebraucht wird / von riner Pein⸗ 
lichen fraͤg Vier schilling Pfenning / Vnd einem Gericht / so mit 
dem Schwerdt oder Strang beschicht / ein Gulden / vnd vom 
Rad / Vierthailen / Brand vnd andern hoͤchsten Straffen / all⸗ 
weg von einer Person / Zwoͤlff schillingg Pfeuning / vnd zuuertil⸗ 
gung eincs Coͤrpers / der jhme selbst den Todt angeleget hat / 
auch Zwoͤlff schilling Pfening / vnd noch darzu eines jeden Tags 
weil Er in solcher handlung ist / vom tag anzurechnen / daran 
Er gußzeucht / biß Er fuͤglich widerumben anhaimb komen mag / 
Zwainheig Kreutzer fuͤr Zerung geben werden / daran er sich also 
Fenuͤgen iassen / vnd kein Gericht hieruͤber in nichte beschweren soll. 
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Amit nun obberuͤrts Banrichters / vnd 
Zuͤchtingers Besoldung / zu gleicher buͤrden / vnd mit 
der wenigsten beschwerung bezalt werde / haben sich 
damnach die senigen / so das Malefitz Recht auff dem 
Landt vnd in Staͤdten zu handlen haben / einer Ordnung ver⸗ 
gleicht / was einem jeden Gericht in solch des Banrichters vnd 
Zah aingers beso dung / Jariich zugeben geburt / daben soll es al⸗ 
so gaͤntzüch beleiben / vnd die Gericht von der Oberkeit darzu ge⸗ 
halten werden / das sie derselben Ordnung in allem geleben / vnd 
seder zeit hrgebuͤrnuß entrichten.
	        
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