Volltext: Römischer Kayserlicher Mayestat etc. Landtgerichts-Ordnung deß Ertzhertzogthumbs Österreich des Landts ob der Ennß, [et]c.

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— J 88 — 
2 D aber der Handel dunckel / ond sich 
der Vanticher ond sime Beysige taner Vi 
vergleichen lonnen / mag alßdann gemeter Ban⸗ 
meher / die atkantuuß auff ainen weitemn Tag an 
¶Felien / vnd mitler zeit die sachen / vnd waß fur 
shne komen / dem Herrn Landts Haubtman anzeigen / vnd dar⸗ 
ihnen seines Raths begeren / vnd nachmallen auff den obbestimb⸗ 
dag Reche widenanben bestten- vud Recht ergehen 
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Besoldung eines Banrichters 
vnd seines Banschreiberss. 
Amic nuhn solch Ralefitz Recht / noc⸗ 
durfftiglich besetzt / vnd auß vnuerstandt deß Rich⸗ 
ters niemandt vberchlt / noch der billichen Straff 
g eutflihe / Sonder das Recht zu vnterdrcken deß 
Npbels vnd gemaines Fridens / vnd aller Erbar⸗ 
keit gefuͤrdert werde / Soll ein Taugliche vnd geschickte Person / 
die in disen Handlungen gute beschaidenheit vnd erfarung hat / 
mit rath vnd vorwissen der meisten Landt Gerichts Herrn / ange⸗ 
omen / vnd Ban vnd Acht oeruhen / vnd fuͤt sein vnd seincs 
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Gulden Reinisch geben werden. Darauff derselb Banrichter 
schuldig sein soll / alß offt Er von einem Landt Gericht / zu Peen⸗ 
ichen oder Malefitzischen Rechten erfordert wird / daß Er das⸗ 
selb / obberuͤrter massen / besitz vnd Recht ergehen lasse / Dage⸗ 
gen jhme dasselb Landt Gericht nicht mehr / dann die zehrung auff 
drey Pferd / Nemlich / von dem Tag / daran Er außreit / biß Er 
widerumb anhaimb komen kan / anzuraiten / aines jeden Tags 
Zwainzig Kreutzer / vnd dem Banschreiber vmb verlesung der 
Vrgicht / ein Gulden / zu geben schuldig iit. 
Deß
	        
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