Volltext: Römischer Kayserlicher Mayestat etc. Landtgerichts-Ordnung deß Ertzhertzogthumbs Österreich des Landts ob der Ennß, [et]c.

J — 2 5 F ⸗ * * . X7TAA 
J * F — 7 * 2 58 
8 . — X 4 J * 34 —9 
* 8 — A* J * J * —J. * J 
— — 4 —12 ⸗ . 4 * 
—— 4 92 * —* * 3J 
* 7* 
* 25 * 8 d A 4 —3 —J4—— * 
⁊ x * * * — v — 
w — — 51 * — V 536 — 
eb— —14 
Eil aber nach Oꝛdnung der Rechten / 
das Peinlich oder Malefitzisch Recht / durch kei⸗ 
hen Nachgeschten Richter / der Ban oder Acht 
nsonders nicht empfangen / nicht gehandelt / 
dochh besetzt kan werden / vnd aber die jsenigen⸗ so 
Landt Gericht haben / auß villen zufauten / nicht sederdeit sochem 
Rechten sabst obligen noch watten kuͤndten / Damit nun die 
Staf deß Vbels nicht auffgezogen / sonder zu augreutt ung 
desfabben gefardert werde /Ist demnach einem seden Landt Ge⸗ 
n s Henm hiemit zugelassen / wo Er eigner Person solch Retht 
nicht handien wolte / as Er den Banripter m Lande dartunen 
s cbieuchen / vnd zubesitzung des Peinlichen Rechten / erfordern 
O nun dem Banrichter ein Palefitzische 
Person fargestellet wird / soll der Landt Gerichts Herr 
vem Banrlchter Erstlich seinen Pfleger der Her:schafft/ 
bars men das Ralefik Recht gehalten wird / sampt noch zwai⸗ 
cn Vestendigen Anschenlichen Petsonen / vnd freyen (welcher 
von ee/ig demfelben LandeGericht zubestzung deß Ban Rech⸗ 
ehs gedraucht worden) zu ordnen / mit denen gemelter Banrich⸗ 
sen 78 fey guff die Judicla / ob die zu Pelnlicher Frag genueg / 
oder wo sich der Thaãtter der Inzicht purgieren / vnd derhalben 
Kundif hofften laen wolte auch in andern sachen / die dem al⸗ 
lan anhenlg sein / oder auff sein deß Thatters algene bekandt⸗ 
huß ame verschloßner Thuͤr/ die sachen trewlichen erwegen/ 
rathschlagen / ond darůber was Recht ist / erkennen vnd nach⸗ 
wallen solch Bet / sampt seinen Beysitzern vnter dem Himel 
Pbuicleren vnd eroffnen / vnd was also ertennt vnd geurtelt 
wird / das sou sahalt derselben Vetl / vollzogen werden. 
—Ab 
So 
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