Volltext: Römischer Kayserlicher Mayestat etc. Landtgerichts-Ordnung deß Ertzhertzogthumbs Österreich des Landts ob der Ennß, [et]c.

9J — 28 — J 1 —X 
J 24. * 4 —— 4 —* 
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Och sollen die Landgericht dergleichen 
Zhauer / wo sie die in döen Gezurcken ersaren⸗ 
onerwartet Befelchs Gefancktich anzunemen / 
vnd wol zubewaren / Auch der Landt Regierung 
nzuzeigen / vnd derselben Beschatds zuerwarten / 
— V 
Ho folgen hernach die Shat⸗ 
ten / so auch fuͤr Purlauter Malefitz berstanden / vnd 
doch nach gestalt derselben / durch die Landt Gericht / 
dn Guet/ Leib oder Leben / gestrafft wer ⸗ 
den mügen. 
3 Wer die Goͤttliche Allmechtigkeit / 
vder vnstr Ertzsung / die wir durch Jesum Christum 
aben /offentlich vnd fuͤrsetzich mit Worten oder wer— 
cken / wie das beschehen kan / lefert. 
* 
* 
* 8 
GVereinen oder eine bom leben zum Tod bringt 
oder Todtschlag thut. . dannn 
Wer an Vater vnd MRMucter / mit schedlichen 
schlagen freuentlich handt anleätt. 
—. ———— 
Wer emande heimlich oder offenclich oͤrdt 
Brꝛendt / oder sonst mutwilliglich Brendt. 
Weortie Gifft/soder andergestal/ einen haimb— 
Uichen Mord / oder Kinder verthan hette. 
— * 
* J— 
Wer
	        
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