Volltext: Römischer Kayserlicher Mayestat etc. Landtgerichts-Ordnung deß Ertzhertzogthumbs Österreich des Landts ob der Ennß, [et]c.

— 3 2* *2 —— —2 7— 21 
— — 3 8 * J 
— 3 2 —— 37 VB —V— —5 
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3 — 7 —— 
n —* 5 — J * α — 7 F 
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Tem / So ein Diebstal zum chail / oder gar 
bey anem gefunden wird / vnd derselb tainen Geber 
WTDem / So einer mit Titerichen / Grech vnd 
VSagengen / der Enden ein Gewach oder ander verwa⸗ 
rung / gelehrucher weise croͤffendt / vnd darauß was gestvlen ist / 
gesehen worden · 
Tem / So ainer stines vermuͤgene Arm / vnd in 
Wanen grossen Diebstal verdacht / vnd bey jhme gespuͤrt 
wird / das er mehr zehrlicher / vnd in allen außgaben milter ist / 
emen re n. 
¶ Dem / So einer mit auberen vmnbgehet / vnd 
sen eanban betrit/ vnd soihes mi der That her⸗ 
Achdem aber in allen Faͤllen vnd Ge⸗ 
breuchen / die Indicia / Arckwohn vnd verdacht / 
— DDD 
gentlich beschrieben kuͤndten werden / Soll dem⸗ 
ach ein seder Richter vnd Obrigkeit / nach ge⸗ 
stalt des Handels / was fuͤr glaubivirdig anzeigen der Peinlichen 
frag von noötten vnd genuegsam sein / gute bescheidenheit halten/ 
vnd daruͤber mit Rath der Grundt Obrigkeit / vnd andern ver⸗ 
stendigen vnparteyischen Personen / was anzeigen / zu Peinlicher 
frag / fur getuegfam zuachten sey / ctkantnuß thun / vnd ausser 
solher genuegsamen angeigung vnd Indicia / gegen niensandt mit 
Peinlicher frag verfaren. ö— 
Es
	        
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