Volltext: Römischer Kayserlicher Mayestat etc. Landtgerichts-Ordnung deß Ertzhertzogthumbs Österreich des Landts ob der Ennß, [et]c.

Osterꝛeich Ob der Ennß. o 
von der Obatait besytatht wurd /vnd Er deß in lauumm enstan 
de bnd doch vberwisen mag werden / das Er Gifft kaͤufft / oder 
—V solchen verdacht / Peinlich ge⸗ 
fragt werden. 
zwsohenenand mu gnun oder gesto⸗ 
Wlien Guet / gefunden / vnd derselh vicht darthun mag / das 
Er owissent des Raubs oder Diebstals/ solch Guet kaufft. 
Tem / So einer wissenclicz ond gefer⸗ 
scher weise von gestolem Guet /Beut oder Thau 
einnimbt / oder die Thaͤtter wissentlich Herbergt/ 
n hen guhhten verhondiungen Rath / Huf 
7ond faͤrsshub gibt / oder die Gergubten vnd ge⸗ 
stolnen Guͤter verhandelt / uch in seinem Hauß heimlich gefan⸗ 
— 
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— / So einer eines Brandts berdacht wird⸗ 
Wond derselb zuuor gesehen woꝛden das Er mit Pulfer oder 
andern en /so zu dem Brandt gebraucht wer⸗ 
den / vmbgangen / vnd die gehabt hat . 
Ien vannteg ang gndnd 
Vben vud betzaten woͤrden / stelet / als scye Er von seinem 
S scnchall mieht sichet / vnd doch hernach bey demselben gegen⸗ 
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