Volltext: Römischer Kayserlicher Mayestat etc. Landtgerichts-Ordnung deß Ertzhertzogthumbs Österreich des Landts ob der Ennß, [et]c.

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* 9 * J 9 J — 
— — * g, 8 252* R* 
* e 7 he F 2 * J J — J 3* J J —* — 
— — — That / selbst vn⸗ 
Rbezwungen auzaigt / oder zuuor gedroet hette dieselh zuthun/ 
mag aßdann vmb ertundigung willen der Warheit / gegen ihme 
Peinlich gehandelt werdhen. —— 
Tem / So jemandes eines RMordo / oder 
Todischlags auß dem verdacht wuͤrd / das Er / der zeit 
A solch Mord vnd Todschlag beschehen / mit Blutigen 
Klaidern / oder Waffen gesehen / oder so einer in offentlicher Ru⸗ 
mor auff den / so eutleibt worden / fuͤr ander / so darinnen ver⸗ 
wohnt sein / gestochen vnd geschlagen / Oder das Er an seiner 
Wehr ein Zeichen hette. 9 J— 
—FV —3 
Tem / So ein Diern / die in Jungfraͤw⸗ 
lichen Klaidern gehet / vnd mit grossem Leib gese⸗ 
hen / vnd bald darnach klainer / darzu blaich vnd 
Fkranck wird / vnd ein verdacht / oder offentlich an⸗ 
2 zeigen eines vertilgten / erstgebornen Kinds / vor 
augen weren / mag dieselb Diern durch geschickt Frawenperso⸗ 
nen an zhien Bruͤsten gemolchen / auch sonst / wie sie wissen be— 
sichtigt / Vnd wo die hrer Jungfraͤwlichen Ehrn halben / ver⸗ 
dacht gefunden / vnd die That nicht bekennen wuͤrd / soll gegen 
hr hui Peinucher drag gehandelt werden . 
Tem / So einer Gifft kaufft / oder sonst mit 
one, Ionche vnd einem / damit Er zunor Feindt⸗ 
—* schafft hette / oder das Er doch desselben Abgangs 
grossen genieß verhoffet / vergeben wurd / oder sonst vrbring vnd 
chlendt surbe / vnd der so aiso mit Gfft vmnbgehet / derholben 
het / dcthalnen
	        
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