Volltext: Römischer Kayserlicher Mayestat etc. Landtgerichts-Ordnung deß Ertzhertzogthumbs Österreich des Landts ob der Ennß, [et]c.

* 5343 VC N. 0 —* 
2 * * 2 7* x 8 2. * 
5 J . F 3 5 — —. 7 7 F * 5* 4J 324 
* 5 P' d 8* —— n — 
— V— — —83* * J 
5 ———! 3* 7 
Die gemeinen Indiuna da⸗ 
auff ohn ferꝛere erfarung / mit Peinlicher 
ngrag fuͤrgangen mag werden. 
——ã— begangner That / an 
Klaidern / Wehren / Instrůmenten oder ander er⸗ 
kentlich Zaichen so jhme zugehoͤrt / hinder jhm lest 
—F also das beweißlich ist / das hme das zugehoͤrt. 
Tem / So durch einen Glaubhasften 
Zeugen / die That außdruͤcklich anzaigt vnd dar⸗ 
chan wird / Wo aher nicht die That / sonder der⸗ 
saͤben vmbstaͤnd vnd verdacht zu beweisen sein / 
oollen solche oinbstand vnd Arckwohn durch zwen 
Zeugen bewisen werden. 
Tem / So ein Thaͤcter in Peinlicher Frag 
Jallein sewer begangenen bosen Thatten haͤlben pnd 
— Wauff keain sondere Person / die hine dar zu Rath vnd 
Huͤff than habe / gefragt wird / vnd Er also fuͤr sich selbst je⸗ 
mandt / der in selchtr Dhat heben hhme verwohnt gewesen⸗ oder 
die volbꝛacht hab / bekennt / vnd als darauff verharrt / mag alß⸗ 
dann gegen demselben beschuldigten wit Peinlicher frag gehan⸗ 
delt werden / Doch soll man alle vmbstaͤnd vnd vrsachen / ob der 
dnn dem Thatter aicht auß Feindtschafft / oder sonst jhme zu be⸗ 
shoͤngung seiner Berhandlung bezeicht vnd angeben werde⸗ 
xx der Sachen / eigentlich erme ssen / vnd darauff 
andlen . 
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