Volltext: Römischer Kayserlicher Mayestat etc. Landtgerichts-Ordnung deß Ertzhertzogthumbs Österreich des Landts ob der Ennß, [et]c.

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andtgerichts RMoonung in 
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Ergleichen soͤll derselb Richter in allen 
zufallenden Sachen / wie sich die zwischen dem 
Klager vnd dem beklagten Gefangenen / in auß⸗ 
fuͤrung der klag vnd sonst begeben / jeder zeit durch 
notdurfftige Verhoͤr erkuͤn digen / vnd sonst was 
sich gebuͤrt handlen / vnd ohne genuegsame vnd offentliche Indi⸗ 
ia/ mit der streuge gegen der beklagten Person nichts fuͤrnemsen. 
An 
bekennen / oder beweisung seiner verhandlung / 
vbetwunden / oder sonst genüegsame vnd offenba⸗ 
re Indicia dargebracht werden / das gegen dem 
Bcklagten / mit Peinlicher Frag mag gehandelt 
werden / Ist alßdann der Klager seiner vetwarung / ob er darein 
genomen worden / oder der Buͤrgfchafft / so er derhalben eine c wie 
hioben begriffen) gethan hette / gegen dem Beklagten muͤssig / 
Vnd soll darauff durch das Gericht ferrer gegen dem Beklagten 
mit Recht gehandelt werden. 
Wie man die Indicia / oder 
anzaigen berstehen / welche auch fuͤr ge⸗ 
nuuegsam geacht vnd verstanden 
soll werden. 
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X 
Rstlich / werden die Indicia oder an⸗ 
zaigung / auß grosser vermuettung / argwohn vnd 
verdacht gezogen / vnd eins fuͤr das ander im Rech⸗ 
ten verstandenn. 
Gemaine
	        
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