Volltext: Römischer Kayserlicher Mayestat etc. Landtgerichts-Ordnung deß Ertzhertzogthumbs Österreich des Landts ob der Ennß, [et]c.

S soll auch der Lande Richter im Ge⸗ 
cicht kein Muͤssiggehende Person / als Landts⸗ 
bbekandt Bettler / vnd alie ledig Knecht die sich 
auffer dienst enthalten / vnd in Gerichten fuͤrkauf⸗ 
fen nicht gedulden / sondern gegen jhnen mit ernstlicher Straff 
verfaren. 
mn sachen so das Leben betreffent / den Lande Rich— 
tern yberantwort / wie es auch mit derselben Thaͤtter 7 
aigen Gut / vnd des so sie entpfrembd / 
gehandelt soll werden. 
A CA FLAZ vαι 
Tem / so ein Thaͤtter der bnter einem 
Landtman gesessen was entpfrembd / vnd bey 
shme gefunden wird / der soll sampt demselben 
—F entpfrembden Gut / vnd ein streichender Thaͤt⸗ 
ter / mit allem dem so Er bey jhm hat / vnd wie 
Er mit Guͤrtel vmbfangen ist / dem Landt Richter vberantwort 
werden / vnd der Landt Richter von demselben entpfrembden 
Guet / es sey ein angesessner oder streichender Thaͤtter / den Ko⸗ 
sten (so vil vber das Gericht derselben Thaͤtter billicher weise 
aufflaufft) bezalen / Vnd das vbrig / Jar vnd Tag behalten / 
Vud so jemandt in diser zeit kompt / vnd mit Glaubwirdigem 
vnd guugsamen schein darthut / das jhme solch Gelt von dem 
Thaͤtter entpfrembd worden / oder jhme das / als des Thaͤt⸗ 
ters frey aigen Guet von Erbschafft wegen billich zugehoͤr 
Solh alßdann der Landt Richter schudigh scin / demselben soche 
D ij Ghuet
	        
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