Volltext: Römischer Kayserlicher Mayestat etc. Landtgerichts-Ordnung deß Ertzhertzogthumbs Österreich des Landts ob der Ennß, [et]c.

J — 33 M — 8 9— dn n in 
Handtgerichts Ordnung in 
oder diselben erlangt / alß dann gegen Ihnen mit dem Rechten 
berfaren / vnd handlen lassen / So aber dieselbige Malefitzisch 
Person fluͤchtigen dueß Hesezt / vnd durch den Herrn Landts⸗ 
Haubtman nicht betretten kuͤndt werden / Oder so das Gericht 
rin geAdelten Landtman an warer frischer That betritt / oder so 
die vollbracht / jemandts solchen Thaͤttern / zu stundt nach⸗ 
komen / vnd zu Gefencknuß bringen wird / Soll das Gericht 
denselben anzunemen / vnd dem Herrn Landts Haubtman jnner 
drey Tagen darnach / zu Rechtlicher Straff zu vbcrantworten 
—6 on o 
Mutwilligen auch vmblanffenden 
Gesindt / vnd verboten Wehren. 
* 
Tem / die Landt Richter sollen in jhren 
Gerichten fleissig auffsehen haben / vnd so vil 
muͤglich nicht gestatten / Rauberey / Mordt / 
9 Diebstal / muhtwillig Todtschleg / vnd vnter dem 
9 gemainen Gesindt auff Hochzeiten /Kirchtaͤgen/ 
Tantzen / vnd sonsi an Leichtfertigen drtern das vberfluͤssig zu⸗ 
trincken / auch vnzimblich verboten Wehr / als Buͤchsen / Hellen⸗ 
parten / Langespicß / Bley vnd Eysentugel / Wo Er aber einen 
mit solcher verbotnen Wehr betritt / soll Er Ihme zum ersten die 
Wehr nemen / vnd so er sich solcher Wehr mehꝛ vffentlich braucht/ 
vnd damit betretten wird / alßdann sampt nemung derselben 
Wehr / an seinem Leib straffen. So Er aber zum dritten mall 
in solchem verbrechen schuldig gefunden wird/ soll Er gegen Ihme 
nach Inhalt der außgangnen General Mandat stracks handlen 
vnd verfahrn. 
Es soll
	        
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