Volltext: Römischer Kayserlicher Mayestat etc. Landtgerichts-Ordnung deß Ertzhertzogthumbs Österreich des Landts ob der Ennß, [et]c.

Osterꝛeich Ob der Ennß. 4. 
Ob der Candenahter den 
Grundcherrn / in Sachen so nicht das Leben oder 
an offentliche Leibstraff beruͤren / oder in ander weg seine 
berfallene Wandel vnd Straff / ausser den Ge⸗ 
richt zueisuchm on zu klagen schuu. 
dig seyhe. 
—— 
er im Landt oder Landtgericht nicht wohnet / ei⸗ 
nen Ambtman / oder Versprecher seiner Vnder⸗ 
thanen darinn haben / vnd dem Landtrichter an⸗ 
zaigen / an welche derselb Landtrichter die Vnder⸗ 
thanen / die in Burgerlichen vnd Peinlichen Sachen in frischer 
That nicht betretten werden (vmb seine Spruͤch so Er zu jhnen 
hat) erfordern mag. Wo aber der Grundtherr im Gericht nit 
gesessen / vnd keinen Ambtman oder Verspꝛecher darinnen hat / 
Ist der Landt Richter ausser dem Landtgericht / den Grundtherrn 
zu ersuchen nicht schuldig / sonder mag vnerfordert dem Thaͤtter 
nachstehen. 
ie Geadelten Malefitʒi⸗ 
schen Personen betreffent. 
O aber ein GeAdelter Landeman in 
Malefitzischen sachen beruͤchtiget / Vnd deß vber 
jhn durch klag / oder ander genuegsame Indicia 
außfuͤndig oder sonst offenbar wuͤrde⸗ Soll der 
Herrꝛ Landts Hauptman nach demselben stellen / 
vnd so vil muͤglich ist zu Gefangtnug bringen / Vnd so Er den / 
Dijj oder 
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