Volltext: Römischer Kayserlicher Mayestat etc. Landtgerichts-Ordnung deß Ertzhertzogthumbs Österreich des Landts ob der Ennß, [et]c.

Oandtgerichts OHꝛdnung in 
O aber der Verbꝛecher / auff deß Lande—⸗ 
Richters klag oder anzaigung / deß verbrechens nicht 
gestůnde / vnd Er der Landt Richter dardurch / zu be⸗ 
weisung soiches seines anzaigens gedrungen / vnd also in einen 
kosten gefuͤrt wurd / Soll alß dann der Grundtherr solchen Ver⸗ 
hrecher/ zu abtrag vnd widerlegung solches kosten / auch beza⸗ 
lung der verfallenen Straff ( wo der Landtrichter die That also 
darbringt) halten. 
ie die EandtWichter den 
Thaͤttern / in sachen so das Leben beruͤren / nach⸗ 
sichen / vnd sie zu Gefancknuß vnd straff bringen / Wie auch 
cie Grundtherrn / so den erforderten Thaͤttern zu jrer 
flucht / hilff vnd schub thuen / gestrafft 
sollen werLhen. 
O aber ein bnangesessene / oder fremb⸗ 
de vnd streichende Person / was (so purlautter 
Malefitzisch were) begienge / vnd damit den todt 
Lder cin offentliche Leibstraff verschuld hette / soll 
I R der Landtrichter solch Indicia oder anzaigen deß 
Thaͤtters Grundtherrn / oder seinem Amptman entdecken / vnd 
begeren / jhme denselben Thaͤtter zu vberantwortten / Wo nun 
solche Indicia (wie die hernach außgedruckt) gestalt vnd genueg⸗ 
sam sein / So ist alßdann der Grundtherr oder sein Ambtman 
schuldig den begerten Thaͤter dem Landtrichter / wo der Grundt⸗ 
herr im Landtgericht gesessen / jnner drey tagen darnach / Wo er 
aber ausser deß Gerichts wohnete / vnd allein seinen Amptman 
darinnen hette / alßdann in sechß tagen an die ende / auch 5 
massen
	        
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