Volltext: Römischer Kayserlicher Mayestat etc. Landtgerichts-Ordnung deß Ertzhertzogthumbs Österreich des Landts ob der Ennß, [et]c.

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andtgerichts Hrdnung in 
schlaͤg oder Stich verwundet / vnd einen oder mehr Leibschaden 
thut / darauß dann leichtlich ab zunemen vnd zuuermuetten ist / 
vb gleich der Verwundt desselben schaden nicht ableibt / oder nit 
sonder gꝛosse belaidigung empfangen / das es an deß Fuͤrwart⸗ 
ters willen nicht gemangelt oder erwunden hat / Derhalben so 
soll in alleweg nach gelegenheit vnd herkomen deß Handels / 
mit dem gelt vnd sonderlich der Leibstraff / vnd wo der verdacht so 
augenscheinlich ein solcher Thaͤter fuͤr Recht gestelt / vnd was mit 
Recht erkennt / demselben volziehung gethan werden. 
Von Rhumonm. 
ERgleichen soll in den Rhumorn vnd 
dergleichen sachen / Alß wann einer Manmessig 
ist / vnd einen andern seines gleichen Raufft / vnd 
58 mit blosser Faust schlecht. Item / wo sich zwen 
20 oder mehꝛ/ in einer Rhumor gegen einander em⸗ 
poͤren / vnd die Wehr gewinnen / oder in ander weg zusamen schla⸗ 
gen oder werffen / gber keiner geschlagen oder Schadhafft wird / 
Soll auch mit Gelt / oder aber einer Leibstraff / mit Wasser vnd 
Bꝛodt etlich Tag in Gefaͤncknuß / nach gelegenheit jeder verbre⸗ 
chung gehandelt werden. 
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