Volltext: Römischer Kayserlicher Mayestat etc. Landtgerichts-Ordnung deß Ertzhertzogthumbs Österreich des Landts ob der Ennß, [et]c.

Osterꝛeich Ob der Hnunß. 0 
wehrt ist / entfrembt / vnd solches vber jhne darbracht wird / soll 
alßdann derselb durch sein Grundtherrn / alß ferr sich sein deß 
Thatters gut erstreckt / zu bezalung solches entpfrembten Guets 
gehalten / vnd der Thaͤter dem Landtgericht auff erforderung / in 
die siraff gestelt werden / der hhn alßdann mit außstreichung der 
Ruetten straffen / oder shu darinnen begnaden / vnd Burgerliche 
straff anlegen mag / Doch das sich solche Burgerliche straff nit 
hoͤher dann auff faͤnff Gulden erstreckt / die alßdann der Thaͤter 
sampt der Atzung /dem Gericht zu —— ist / Wo sich 
aber derselbig Thaͤter / vber solche angelegte straff nicht bessern / 
vnd weitter in mindern oder mehrerem Diebstal begriffen wuͤrde / 
der soll alßdann auff solch sein verbrechen / nach außweisung di⸗ 
ser Ordnung / vnd gestalt seines verbrechens / an seinem Leib vnd 
Leben gestrafft werden. 
Vom furwartten / auff 
Dem / so einer jemandt fuͤrwart / vnd 
Hn mit wuͤrffen / siichen oder schlaͤgen angreifft / 
vnd jhn doch vnit belaidiget⸗ Wo solches nit auß 
einem boͤsen fuͤrsatz (ein Vbelthat zuuolbringen) 
8 beschicht / welches sich nach gelegenheit/ geschicht 
ond herkomens / vnd aigenschafft deß Haͤndelß / darumben sol⸗ 
ches fuͤrwartten beschicht / vnd sonst auß allerley Indicien erkun⸗ 
digt werden mag / Der soll eintweders mit einer Gelt / oder aber 
Leib straff mit Gefaͤncknuß / vnd raichung Wasser vnd Brodts / 
nach gelegenheit der verwirckung gestrafft / So aber ein solch 
fuͤrwartten auß boͤsem fursatz beschehe / vnd sonderlich so einer je⸗ 
mandts fuͤrwarttet / oder hindernbs durch Wuͤrff / S / 
34 
—X
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.