Volltext: Römischer Kayserlicher Mayestat etc. Landtgerichts-Ordnung deß Ertzhertzogthumbs Österreich des Landts ob der Ennß, [et]c.

andtgerichts Hrdnung in 
Von Nußgrabung der 
Zyarchstain. 
Tem / So einer einem andern seinen 
Marchstain / gefehrlicher oder Diebischer weise 
„außgrebt / vnd seine Gruͤndt darmit erweittern 
oWwill/ Der ist dem Landtgericht verfallen / duͤnff 
pfundt / zween Schilling pfenning. —R6 
Von Empfremboung der 
angebauten Fruͤccht. 
Tenm / So einer auff des andern Gruͤnde 
5 Waitz / Korn / Gersten / Habern / Hew / Graimat / 
VAXoder andere angebawte Fruͤcht / Dicbisch abaͤtzt / ab⸗ 
schneit oder list / der ist solchen schaden wider zuerlegen / vnd dem 
Landtgericht ein Pfundt / vier Schilling pfenning zu bezalen 
schuldig. 
dern oder ander wahren / bisßz in fuͤnff 
Gulden wehrt empfrenb. 
1* 
Oeiner an gelt / Klaider / oder andern 
Guͤttern / wie die genennt moͤgen werden / so drꝛey 
vier / oder fuͤnff gulden Reinisch / vnd nit daruͤber 
wehrt
	        
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