Volltext: Römischer Kayserlicher Mayestat etc. Landtgerichts-Ordnung deß Ertzhertzogthumbs Österreich des Landts ob der Ennß, [et]c.

Candtgerichts Hꝛdnung in 
vnd ander klein vnd groß Viech / auch Leinwat / Garn vnd an⸗ 
ders / so er zu seiner selbst vnterhaltung bedarff / kauffen / doch das 
er solch erkauffte Wahr nicht ferrer verkauffe / allein wo ein Vn⸗ 
derthan zu seiner Zaug / ein Roß / Ochssen oder Stier / so darzu 
nicht teliglich verkaufft / oder so ferr er deß zu seiner Arbeit weit⸗ 
ter nicht bedarff / mag er deß auch / alß ander sein eigen erzuͤgelt 
Viech / vnd anders / das er erbawt vnd in seinem Hauß erzeugt / 
seiner gelegenheit nach verluͤmmern. Wo aber ein Vnderthan 
auß andern vesachen sein Zaug / oder ander verkauffte Wahr / 
widerumben verhandtiert / das soll fuͤr einen Fuͤrkauff geacht vnd 
gestrafft werden. Aber allen andern ledigen Personen / ist der 
Faͤrkauff in allerley Pfenwerten vnd Gattungen gaͤntzlich verbo⸗ 
ten / vnd sollen jnhalt diser Ordnung / so offt sie damit betretten / 
gestrafft werden. 
kauff betreffent. 
Tem / allen Außlaͤndern auff dem Landte / 
J 8 ist gllerley Profandt an Getrayd / Fleisch / Fruͤchten / 
— M Hoͤnig / Schmaltz / Leinwat / Garn / vnd in Summa 
alle Wahr zukauffen verbotten / Vnd so sie darwider handleten / 
vnd darmit betretten werden / seind sie in die straff deß Fuͤrkauffs 
gefallen. Sie moͤgen aber jr notdurfft in allerley Profandt vnd 
andere Wahr / auff den gemainen Jar vnd Wochenmaͤrckten / 
Auch das Getraydt bey der Pꝛelaten / Herrn vnd Ritterschafft 
Kaͤsten / vnuerwehrt kauffen. Auch andere jre pfenwert daselbst 
hin / in Staͤdt vnd NMaͤrckt / vnd sonst an keinem ort im Landt / 
zu failem kauff breingen. Doch die Vnderthanen / so in zeit deß 
Lesens mit hrem Roß vnd Geschierr / in Sfterreich fahren / die 
moͤgen jhre Waͤgen mit Wein laden / Vnd so sie deuin dae 
ringen /
	        
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