Volltext: Römischer Kayserlicher Mayestat etc. Landtgerichts-Ordnung deß Ertzhertzogthumbs Österreich des Landts ob der Ennß, [et]c.

J 1126 — J * “ * * J F * a — 
73 * F ; 8 * —* ⸗ 9 —8 ß 9 3 —8— * 4 a J “ 
J . 7.7 J —* * 2 —*8 — * 33 —* —9 
O aber auff eines aignen / oder andern 
Gruͤndten cin Schatz mit Zauberey / oder ander ver⸗ 
Vboten Kunst gefunden wuͤrd / soll der Finder keinen ge⸗ 
nieß daruon haben / sonder derselb Schatz / so auff eines aigen 
Gruͤndten gehebt / soll halb dem / deß der Grundt ist / vnd der an⸗ 
der halb thail / wo sich der vber ein hundert gulden Reinisch nit 
erstreckt / dem Langericht darinnen solcher Schatz gefunden wird / 
oder so der eins mehrern wehet ist / allein dem Landtsfuͤrsten zu⸗ 
stehen · Was aber auff gemainen oder freyen Gruͤndten / der 
sich insonders niemandt aignen mag / fuͤr Schaͤtz mit verbotner 
oder vnzulaͤssiger Kunst gefunden werden / sollen dieselben Schaͤt 
wo die nicht vber ein hundert gulden Reinisch wehrt seind / dem 
Landtgericht / vnd so derselb ein mehrers betraͤff / alßdann auch 
ↄdem Landtsfuͤrsten nachfolgen. 
Von verloꝛnen Buͤttern 
As sonst verloren Guec gefunden vond 
offenbar wuͤrd / soll das Landtgericht zu handen 
bringen / vnd solchen fundt von stundt an bey der 
— —E Kirchen offenbarlich verkuͤndten / vnd dem Finder 
wo er dem Gericht solch Guet vnerfordert zubringt / nach gestalt 
deß gefundenen Guts / was dauon volgen lassen. Vnd so der / 
welcher dasselb Guet verloren / mit glaubwirdigem schein anzeigt 
vnd weißlich macht / das jme das zugehoͤr / vnd zuerledigung des⸗ 
selben / Zwenvndsibentzig pfenning / vnd was dem Gericht zu er⸗ 
oberung solches gefunden Guets auffgeloffen / gibt / Ist alßdann 
das Gericht schuldig / Ihme solch Guet ohn verrer beschwaͤrung 
volgen zulassen / Vnd ob jemandts dergleichen Guͤtter te 
nde /
	        
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