Volltext: Römischer Kayserlicher Mayestat etc. Landtgerichts-Ordnung deß Ertzhertzogthumbs Österreich des Landts ob der Ennß, [et]c.

Landcgeriches Ordnung in Osterꝛeich 
OOb der Ennß / Ê cꝛcꝛ. 
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Ob vmb Grundt vnd Boden 
gach in sachen / so das purlautter Malefitz nicht 
bauren / vor dem LandtRichter oder Landtschrann / 
klagt moͤge werden / 
Rstlich / Nach dem gemaines Landes 
Osterreich Ob der Ennß / Recht vnd herkomen 
ist / das mennigklich / so eigen Vnderthanen / auch 
Gruͤndt vnd Guͤtter darinnen hat / daruͤber in 
aullen Ciuilibus, das ist Burgerlichen / auch mixtis 
Criminalibus, das sein Handlungen / die nit Recht oder purlaut⸗ 
ter Peenlich noch Burgerlich sein / in der guͤte vnd allem Rechten 
die erst Instantz / vnd alle Obrigkeit zusteht. Sollen demnach 
die Landt Richter hinfuͤr niemandt zu der ersten noch andern In⸗ 
stantz / ausser baider thail Grundtherrn willkuͤr / vmb sachen / so 
Grundt vnd Boden beruͤren / Auch in Personlichen Spruͤchen / 
alß Schulden / handthabung der Vertraͤg vnd alle ander Per⸗ 
sonlich / auch Peenlich Handlungen / die nicht ein offentliche Leib⸗ 
straff / oder das Leben beruͤren / anderst nicht / dann wie hernach 
volgt / zu guͤtlicher noch Rechtlicher handlung / fuͤr sich nit erfor⸗ 
dern / noch darinnen einiche erkandtnuß thuen / Sonder ein jeder 
der vor der Landtgerichts Schrann vmb Recht anruͤfft / der soll 
fuͤr seines Gegenthailß Grundtherrn oder Obꝛigkeit / alß zur er⸗ 
sten Instantz / gewisen werden / vnd so hme dasclbst das Recht / 
oder die billigkeit gar verzigen / oder das er darmit auffgezogen 
wurde / mag er sich deß in die Landts Hauptmanschafft beschwaͤ⸗ 
ren / vnd vmb fuͤrderlich handlung anhalten. Wo aber beyder 
Partheyen Grundtherren / jre eigne Vnderthanen zu dem Rechten / 
faͤr die Landtgerichts Schrannen Nen oder so ein Landtman 
—— A— ggegen
	        
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