Volltext: Römischer Kayserlicher Mayestat etc. Landtgerichts-Ordnung deß Ertzhertzogthumbs Österreich des Landts ob der Ennß, [et]c.

‚wischen den Landtgerichten vnd Grundtherrschassten / beruͤrts 
n Erbheogchumbs Osterreieß deß Laͤndis Ob der Ennß / 
de eeesnde ond irnmng ongetragen/wachnn stc 
den Landtgerichten / oder Grundtherischafften / zu rechtfertigen 
oder zustraffen gebuͤrten / Darauß dann anfolgt / das etwo d ze 
de edaruchen orten / Auch etwo zuuil vder zu wemia, 
lnd wol eiwo gar nit gestrafft woꝛden Derhalben Wir noch 
seee den Slandten ainer Ersamen Landeschastt vh 
bemelts vnsers Ertzhertzogthumbs ———— vandis Ob der 
—B—— das Sie die gute gebrellch / auch 
alt Loblich herkomen Recht vnd gerechtigkeiten der Landtgericht 
sn Geuudthenschafften / atgentluch erwegen Die auch mm ein 
Vd deee Landtgentchte Swnung verfasen/ vnd Wu⸗ 
aißdann zu vbersehen ge ben wolten / wie Sie dann gehoꝛfamlich 
dan e e samen getragne Odnungs faurs·binhtvnd 
deeohtuch zu bewilltgen / zu bostatten vnd zu Pub ueeren 
a heigtuch gebetten. Das Wir demnach dieselb Ir ver⸗ 
ndeee ee Sdnung / wit genedigem vleig ersehen/ pud 
se Din gebesfete ond ertiart / vnd vogendes pu hu 
nachesieiter Form / wit zeittigem Roth / techtem Wissen / vnd 
nß endisfucsucher Macht vnd volkomenheit / uff Vuser ond 
deenegeellen gehedigtuch dewiligt / Rofonmmuert·v 
esidte vnd Pubüciert haben. Bewilligen /Refoꝛ⸗ 
n netern befnatten vnd Publteleren die aurn hiemit 
sesßß / in wassen / weise vnd gestait / wie 
dic von iruickel zu Artickel her ⸗/ 
nach volget. 
2* 
—D 
—— 5 2 
J 18 — — 
R4 
Landt⸗
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.