Volltext: Ueber die Feststellung der Gebühren der Advocaten

Der 8. 21 der vorlaͤufigen Entscheidungen vom 16. Juni 1860 be⸗ 
8. 21. Die Schreibgebühr findet nur insofern statt, als Abschriften 
Abdrücke) wirklich angefertigt worden sind. —6 
Fuür die abschriftliche Uebertragung von Verfügungen auf einen der Ge⸗ 
genpartei abschriftlich zuzustellenden Schriftsatz findet keine besondere und für 
— J0 
pfangsbescheinigung eine Schreibgebühr überhaupt nicht statt. 
Meilengelder unndnddd 
Diiten stehen unter den Vorschriften der Nr. 15 *) des Tarifs, jedoch 
mit der Abweichung, daß Anwälte und Advocaten in allen Fällen, wo sie 
Reisekosten berechnen dürfen, zu einem Diätenbezuge von täglich 3 Th. berech 
igt fin 54535 
ng Der 8, 22 der vvyorläufigen Entscheidungen vom 16. Juni 1860 be— 
stimmt: — 
s 8. 22. Anwälte und Advocaten, welche behufs ihrer Reise Eisenbahnen 
benutzen, haben auf den Preis eines Fahrbillets erster Classe Anspruch. 
Gebühren des Concurscurators8s. 
a. Sofern der Concurscurator als Partei im eigentlichen Proceßverfah— 
ren gegen einzelne Concursgläubiger oder dritte Personen (z. B. 
Massegläubiger bder Masseschuldner) auftritt, kommen die Nummern 
17, 1i8, 20 22 allgemein, die Nr. 16, 19 aber nur daan zur An⸗— 
wendung, wenn dieselben der Concursmasse zu ersetzen sind und 
wirklich ersetzt weren.. 
Soweit die Thätigkeit des Concurscurators nicht in Betreibung eines 
eigentlichen Proceßverfahrens, sondern in der Verwaltung, Verwer— 
thung und Vertheilung der Concursmasse besteht, gebührt ihm für 
seine gesammte Thätigkeit, ohne daß eine Tarirung der einzelnen 
Handlungen sufte einschließlich der Arrha und der Terminsge— 
bühren, ausschließlich jedoch der Gebührensätze unter den Nummern 
20222, eine jahrliche Vergütung, welche, falls nicht zwischen dem 
Concurscurator und den Gläubigern eine Vereinbarung hierüber ge— 
troffen ist, vom Gerichte nach Maßgabe des 8. 618 der P.O., un⸗— 
ter besonderer Berücksichtigung des Werthbetrages der Concursmasse, 
festzusetzen isstftt. 
5) Personalgebüihren4 W 
) Pereagecer, falls nicht die Parteien für die Hin- und Ruckrtise auf eins 
angemessene Weise Sorge trage: 
aa. bei Entferungen von /, Meile und darunter für Hin- und A 
bb. bei! Entfernungen über 24 Meile für jede Meile der 
Entfernung, einschließlich allet Nebenkosten, als Chaussee⸗, 1 
—ãRMV— 1Th. 10 Gr 
Errfolgt die Rückreise an demselben Tage, so findet für die Rückreise nur 7 
der Gebühr der Hinreise Statt, andernfalls die volle Gebhühr. F — 
J. Wenn und insoweit die Befoͤrderung mittelst der Eisenbahn oder der Dampf? 
schiffe erfolgt, greifen die Vorschriften der 88. 3 bis 5 des Ausschreibens vom 29 
September 1848 Plat. 53 — 3 
Nicht volle Viertelmeilen werden zu voll berechnet; dagegen passiren für Ent⸗ 
fernungen unter einer Viertelmeile vom Sitze des Gerichts oder des Wohnorts des 
Beamten Reisekosten. überhaupt nicht . — 
In Fällen, wo Richter unter Zuziehung von Gerichtsschreibern Dienstreisen zu 
machen haben, werden Meilengelder nur einimal berechnet; der Richter hat für die 
Transportmittel zu sorgen und bezieht in diesem Falle die gesammten Meilengelder. 
—MW2
	        
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