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Wir Ernst August, von Gottes Gnaden König von Hannover, Koönig⸗
licher Prinz von Großbritannien und Irland, Herzog von Cumberland, Her⸗
zog zu Brauuschweig und Lüneburg c. ꝛc. erlassen unter verfassungsmäßiger
Zuͤstimmung der Staͤnde des Konigreichs das nachfolgende Gesetz.—
7 638. . Umfang des Gesezes. .663
delch —
welche Vnch. w h risih. Aethen Aiswet mn
J. den Gerichten, einschließlich der Gerichtsschreiberei;
II. der Staatsanwaltschaft3.
III. den Vertretern und Rechtsbeiständen der Parteien;
IV. den Gerichtsvoigtenn lem
V. den Zeugen, Sachverständigen und sonstigen dritten Personen
in den, nach den Bestimmungen der bürgerlichen Proceßordnung vom heutigen
Tage! zu verhandelnden Rechtsstreitigkeiten zukommen. —
8 . 2. Neben den Gebühren haben die gedachten Behörden und Privat⸗
personen Anfpruch auf Ersatz der von ihnen beschafften ordnungsmäßigen
Auüslagen. 3 36
gz. Der Betrag der Gerichtsgebühren richtet sich nach dem Werthe
* Streitgegenstandes und. zwar“ nach Maßgabe der fölgenden eilf Abstu—
Werthtlasse umfaßt Sachen von
Th. bis Th. einschl.
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V 50,
0 300 *
3. —00 — 0 n 00 — 500 n
5000 Tch. —
8. A und 8. 7 des Zufatzgesetzes vom 31. März 188859.
Anꝛber die Wertheerehnnhodes Sticaithesenstondes eatscheiden im Allge-
meinen die Vorschriften des 82 der bürgerlichen Proceßordnung und dane⸗
ben die nachfolgenden besonderen Bestimmungen :;:
)y Sachen, welche den Personenstand betreffen, in die 8.—11. Werth—⸗
classe nach Verschiedenheit der persönlichen und Vermögensver—
Injurtensachen, ingleichen -Ansprüche aus unehelichem Beischlafe,
Streitigkeiten zwischen Dienstboten und Dienstherren, die aus dem
Dienstverhältnisse entspringen, Streitigkeiten uͤber Einräumung oder
Verlassung einer Wohnung zwischen Miether und Vermiether in die
3. Werthcdaffe, es wäre denn, daß der Streitgegenstand offenbar nicht
mehr als 10 flU. betrusgßgßgg