Volltext: Ueber die Feststellung der Gebühren der Advocaten

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nachdem die höchste gesetzliche Strafe des nach der Anklage vorlie— 
genden Verbrechens — 77 
DH nicht dreijährige Freiheits⸗ oder 1000 Thaler Geldstrafe über— 
steigt: id Theer d e te Setentete 
zwar höher ist, aber nicht zehnjährige Freiheitsstrafe übersteigt: 
20 Thaler3 rsteig 
c) eine noch schwerere Strafe ist: 40 Thaler 
in den im Disciplinarverfahren verhandelten Sachenn— 
a) wenn der Antrag auf Entfernung aus dem Amte oder auf Dienst—⸗ 
entlassung gerichtet ist 16 Thalerzz 
b) pe ar elbe auf Amtssuspension oder Geldbuße gerichtet ist: 
8 Thaler;— ,— 
e) in geringeren Fällen: 2. Thaler .. 
8. 23. In höherer. Instanz sind dieselben Sätze zu liquidiren; in den 
Fällen zu Z und 4 jedoch dann, wenn nicht der Staatsanwalt das Rechts— 
mittel ergriffen hat, nur nach Maßgabe der in der früheren Instanz erkannten 
und nicht nach der höchsten gesetzlichen Strafe..... — 
Der geringste Satz für einen bei dem Ober-Tribunal fungirenden Rechts⸗ 
anwalt ist in allen Füllen 5 Thalerr. 5 
8. 24. Hat der Rechtsanwalt nur die Appellations- oder Nichtigkeits— 
beschwerde⸗Schrift oder deren Beantwortung angefertigt, so kann er nur die 
Hälfte der vorstehend bestimmten Sätze liquidiren und eben soviel für Begna— 
digungs⸗ und Restifutionsgesuche. swwitt sur Ochuu— 
8. 28. Fur die Anfertigung einer Beschwerdeschrift lönnen 15/ Sgr. li— 
quidirt werden. — BR—— Syoun 
8. 26. In den im 8. 49 des Gerichtskosten⸗Tarifs bezeichneten Sachen 
ist für die mündliche Vertheidigung, insoweit eine solche gesetzlich zulässig ist, 
3 „ und eben so viel fuͤr die Anfertigung einer Recursschrift zu liqui⸗ 
iren. — 
—8. 27. Außer diesen Gebührensätzen können, nur etwaige Reisekosten und 
Diäten und wirkliche bare Auslagen, nicht aber irgend welche andere Gebüh—⸗ 
ren, namentlich auch nicht Schreibgebühreu liquidirt werden .. * 
Dritter Abschnitt. 
Gebühren in Angelegenheiten, welche keinen Proceß betreffen. 
. 28. Die, im ersten Abschnitt. unter I1 88. 12 bis 18 3. und 8. 20 
bestimmten Sätze sind auch für die Geschäfte in Angelegenheiten, welche keinen 
Proceß betreffen, zu liquidiren. —— 
8. 29. Ist dem Rechtsanwalt aber der Betrieb einer, mehrere derartige 
Geschäfte bedingenden Angelegenheit oder eines ganzen Inbegriffs von Geschäf⸗ 
ten übertragen, z. B. ein Nachlaß-Curatel, Testaments-Vollstreckung, Vermoͤ⸗ 
gens-Verwaltung, Güter- oder Häuser-Administration, oder ein Syndicat ꝛc., 
oder ist derselbe zum General-Bevollmächtigten oder sonstwie zu einer generel— 
len Vertretung bestellt, so kann er nur im Mangel der Verabredung eines 
Honorars für seine Geschäftsführung nach jenen Bestimmungen liquidiren, 
8. 30. Wenn der Rechtsanwalt Geschäfte besorgt, für welche in dem 
Gesetze über die Gebühren der Notare Bestimmung getroffen ist, so sind diese 
auch für seine Liquidation maßgebend. 
8 , 31. Sollten dem Rechtsanwalt andere Geschäfte aufgetragen werden, 
für welche weder in den vorstehenden Bestimmungen, noch in besonderen Ver— 
ordnungen Gebührensätze festgestellt sind, so kann er dafür im Mangel einer
	        
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