Volltext: Ueber die Feststellung der Gebühren der Advocaten

Beilage J. 
—Gese 
belreffend den Rusatz und die Erhebung der Gebühren der Rechtsanwalke, vom 
12. WMai 1885653. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 
ꝛc. ꝛc. verordnen mit Zustimmung der Kammern, was folgft:: 
3. 1. Die Gebühren und Auslagen der Rechtsanwalte sollen künftig 
lediglich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des ihm angehängten Ta— 
rifs erhoben werden. I 
EFau den Furstenthümern Hohenzollern, in dem Bezirke des Iraen 
gerichtshofes zu Köln und auf die von diesem an den Rheinischen Revisions— 
und Kassationshof gelangenden Sachen leidet dies Gesetz keine Anwendung. 
82. Der bei Berechnung der Gebühren in Betracht kommende Werth 
des Objects ist nach den für die Berechnung der Gerichtskosten gegebenen Vor⸗ 
schriften zu bestimmen; in den bei den Gerichtsbehörden anhängigen Sachen 
ist die von diesen getroffene Werthbestimmung auch für diese Gebuͤhren maß— 
ebend. — 
ð 8.3. Die gerichtliche Festsetzung der Gebühren und Auslagen zum 
Zweck der Einforderung von dem Mandanten findet nicht ferner statt. Es 
ist aber diesem bei der Zahlungs-Einforderung bei Vermeidung einer durch 
das Gericht festzusetzenden Ordnungsstrafe von 1 Thlr. bis 5 Thlr. eine Li— 
quidation zuzustellen, welche außer der Bezeichnung der Parteien und der be— 
kriebenen Rechtsangelegenheit, enthalten muß :; 
1. die bestimmte Angabe des Werthes des Object 
die Augabe des darnach zu liquidirenden Gebührenbetrages, unter 
Allegiruͤng der zur Anwendung kommenden Bestimmungen dieses Ge⸗ 
setzes und des Tarif . 
z. die specielle Angabe der etwaigen baren Auslagen; 
L die Angabe des etwa erhobenen Vorschusses; t er 
5. die Unterschrift des Rechtsanwalts. 
8. 4. Beschwerden über den Ansatz der Gebühren und Auslagen sind, 
wenn das Geschaͤft bei den Gerichtsbehörden betrieben wird, bei demjenigen 
Gerichte, bei welchem die Sache, beziehungsweise in erster Instanz abhängig 
ist oder war, in allen anderen Fällen bei dem persönlichen Richter des Rechts— 
anwalts anzubringen, diesem zur schriftlichen Erklärung binnen einer vierwö— 
chentlichen Frist vorzulegen oder mitzutheilen und darnach durch ein Resolut 
zu entscheiden, gegen welches der Recurs, wie in Bagaͤtellsachen, offen steht. 
Inwiefern der Rechtsanwalt durch oder in Bezug auf den Ansatz oder die 
Erhebung von Gebühren oder Auslagen oder von Vorschüssen sich straffällig 
gemacht hat, ist lediglich nach den Bestimmungen des Strafrechts, beziehungs— 
weise det Verordnung vom 30. April 1847 (Gesetzz Samml. S. 196), zu 
entscheiden. — 
8. 5. Der Mandats-⸗Proceß (8. 1 der Verordnung vom 1. Juni 1833) 
findet auf Grund der nach 8. 3 aufgestellten Liquidalion ohne gerichtliches 
Festsetzungsdecret statt. Einreden gegen die Richtigkeit des Ansatzes können so— 
wohl im Mandatsproceß, als auch. don dem zur Erstattung verpflichteten Ge— 
gentheil außerdem angebracht werden. Ist jedoch die Einrede schon von einer 
der Parteien im Wege der Beschwerde nach 8. 4 vorgebracht, so, behält es bei 
der auf diese erfolgten richterlichen Bestimmung sein Bewenden.
	        
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