Volltext: Ueber die Feststellung der Gebühren der Advocaten

forderung machen kann, als die gesetzlich fixirte Summe. Ich halte für 
den Stand der Advocaten unumgänglich nothwendig, daß ein fester ge— 
setzlicher Tarif für sämmtliche Anwaltsgebühren besteht. 
Der Advocat ist dann derWillkühr des Richters nicht überlassen, 
er kann fordern, was das Gesetz bestimmt und derRichter kann nichts 
davon abrechnen, noch dazu setzen. Dle Liquidirung der Kosten ist keine 
Gnadenspendung der Richter, sondern eine Verpflichtigung derselben. 
Wie der Richter seinen Dienstgehalt beansprucht, so fordert der An—⸗ 
walt die Anweisung, um das, was ihm gesetzlich für seine Mühewaltung 
zusteht, von der Paͤrtei oder Gegenpartei zu verlangen.“ νν 
Gleiche Zustimmung haben uns bairische und preußische Collegen 
bezüglich der Fixirung durch einen-Tarif ausges prochen. h 
Waoas die Einrichtung des Tarifes betrifft, so dürfte es vor allem 
nothwendig sein, daß die Regierung, ehevor sie die einzelnen Ansätze 
macht, das Princip feststellt, nach welchem es dens elben einrichten will. 
Es gibt auh da— insbesonders wieder zweierlei Principe — nach 
dem einen wird jede anwaltschaftliche Leistung besonders taxirt, nach dem 
andern eine Pauschalsumme für gewisse Partien des Proceßbetriebes aus— 
gesprochen 
Sedenfalls erscheint die Taxirung jeder einzelnen Handlung die ge— 
rechtere, und sich am meisten der wirklichen Leistung annähernd, dagegen 
erscheint die Pauschalhonorirung mehr geeignet, das oconomische Ver hält⸗ 
niß zwischen Proceßaufwand und Object zu berücksichtigen. — 
Wenn z. Bonein Tarif beieiner Rechtssache von 100 fl. für die 
Klage Iufl. — für die Verhandlung 8 fl. — für die verschiedenen Ab⸗ 
schriften ein FiIxum von Lefl. feststellt, so wird im Ganzen 5 fli Gebühr 
entfallen — wenn der andere Tarif dagegen 50/5 vom Werthe der Rechts— 
sache für den Proceßbetrieb erster Instanz feststellt, so wird er dasselbe treffen. 
Allein der erstere wird nicht umhin können, wenn keine Verhandlung 
Statt findet, keine Gebühr, dafür für eine zweite — dritte und vierte 
Verhandlung jedesmal 3 fl. zuzulassen, so däß im ersten Falle der An— 
walt blos 2fl., im letzteren aber 14 fl. erhält, während bei dem nach 
Procenten des Werthes des Streitobjectes eingerichteten Tarif der Anwalt 
immer 5 fl. erhält. 
Beides scheint aber nicht richtig, es dürfte daher eine Combination 
der percentualen Scala mit einem mäßigen Tarife für die einzelnen wirk— 
lichen Leistungen das Richtige sein. 
Wir glauben dieses darum, weil dann wirklich die Gebühr dem 
Objecte entsprechen, und auch eine Entlohnung für die geleisteten Arbeiten 
dem Anwalte zu Theil wird.
	        
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