Volltext: Ueber die Feststellung der Gebühren der Advocaten

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Also⸗auch gegen die Festsetzung der“ Gebühren durch das Gericht, 
wenigstens ohne zu Grundlegung gesetzlicher Taxen, müfss en wir uns ent— 
schieden aussprechen, und es bleibt nur noch die Fixation durch einen Ta— 
rif zu beleuchten übrig ·. 
Mit dem aber ‚daß man einen Tarif als den erwünschten Aus— 
weg vorschlaͤgt, ist allerdings wenig noch erreicht, die Hauptsache ist die 
Einrichtung des Tarifes, die einzelnen Ansätze und die Anwendung desselben. 
Ehevor wir uns über alles dieses aussprechen, wollen wir uns nur 
noch einige Bemerkungen über die gegen die Tarifirung ausgesprochenen 
wichtigsten Einwendungen erlauben. — α 
Man wendet vor Allem der Feststellung der Anwaltsgebühren durch 
einen Tarif, soll dieser eben nicht wieder als Ausgangspunkt die richter— 
liche Bemessung nothwendig machen, ein, daß- er ohne den Werth und 
Inhalt einer geistigen Arbeit zu bemessen, äußere Momente zum Maßstabe 
nehme, und, ob es nun die Zeit, oder der Umfang der Schrift, oder der 
Werth des Objectes ist, nehmen müsse, so daß eine geringe Leistung hoch 
— eine andere schwierige Leistung sehr gering taxirt w erde. , 
Allerdings wird jeder Tarif sich dieses zu Schulden kommen lassen, 
allein wir dürfen einerseits nicht übersehen, daß die Taxirung gerichtlicher 
Acte, als welche wir die Leistungen des Advocaten auch auffassen, auch 
eine volkswirthschaftliche Beziehung habe, die nämlich: daß sie dafür sor— 
gen müsse, daß der Aufwand zur. Erhaltung oder Geltendmachung eines 
Rechtes, ein zu dessen Werth verhaͤltnißmäßiger selee εα a. 
Beispielsweise ist es doch geradezu gegen alle Grundsätze der Wirth⸗ 
schaftslehre, wenn die Rechtspflege so theuer ist, daß, um eine Forderung 
bpon 100 fl. einzubringen, 30 und noch mehr Procente für Gerichtskosten 
verwendet werden müßten, es wäre gerade so als wenn eine Staatsre— 
gierung so wenig für gute und wohlfeile Verkehrsmittel sorgen würde, 
daß, um einen Güterwerth von 100 fl. auf den Markt zu bringen, ein 
Tranusportaufwand von 30 fl. gemacht werden müßte. —* 
Wer die Kostenrechnungen speciell bei den Bagatellsachen, wie sie 
jetzt in den Händen der Advocaten oft sehr breit geschlagen werden, prüft, 
wird mit Schauder bemerken, wie oft unverantwortlich gegen diese ocono⸗ 
mische Grundregel ges ündigt wird. , —D ———— 
Andererseits muß man in Erwägung ziehen, daß durch einen auf 
Grund eines bestimmten Maßstabes basirten Tarifal eicht eine Ausglei— 
chung für den Anwalt für seine geringern gut bezahlten und den schwie⸗ 
rigen schlechter belohnten Leistungen Statt findet. ναν 
Wir wollen keineswegs damit die Arbeit des Advocaten zur schlech⸗ 
ten, armseligen Lohnarbeit herabdrücken, da nach unserer Ansicht eine zu
	        
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