Volltext: Das neue Jagdgesetz für Oberösterreich

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§ 59. 
Der zur Ausübung der Jagd Berechtigte ist verpflichtet: 
a) den bei der Ausübung der Jagd von ihm selbst, von seinem 
Jagdpersonal und seinen Jagdgästen oder durch die Jagdhunde 
dieser Personen an Grund und Boden und dessen noch nicht ein 
gebrachten Erzeugnissen verursachten Schaden (Jagdschaden); 
b) den innerhalb seines Jagdgebietes von den jagdbaren Thiere» 
an Grund und Boden und an dessen noch nicht eingebrachten 
Erzeugnissen verursachten Schaden (Wildschaden) 
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu ersetzen. 
Wildschäden auf den im § 52, Alinea 2, bezeichneten Grund 
stücken sind dann nicht zu ersetzen, wenn der Besitzer dieser Grund 
stücke die Ausübung der Jagd auf denselben verweigert hat. 
Wenn das Recht zur Ausübung der Jagd mehrere» Personen 
zusteht, haften diese für Jagd- und Wildschäden zur uugetheilte» Hand. 
8 71. 
Die politische Bezirksbehörde bestimmt in der Regel für das 
Gebiet jeder Gemeinde oder ausnahmsweise, wenn dies mit Rücksicht 
auf die obwaltenden Verhältnisse geboten erscheint, auch für mehrere 
auraiuende Gemeinden auf die Dauer von drei Jahren den Obmann 
des Schiedsgerichtes und einen Stellvertreter desselben, welch letzterer 
für den Obmann eintritt, wenn dieser durch Krankheit oder andere 
Gründe verhindert ist, seiner Function zu obliegen. 
Als Obmann und als Stellvertreter desselben dürfen nur un 
bescholtene, unparteiische und mit den landtvirthschaftliche», sowie mit 
den jagdlichen Verhältnissen vertraute Personen berufen werden. 
Die politische Bezirksbehörde hat die als Obmann und als 
Stellvertreter berufenen Personen der Gemeindevertretung und dem 
Jagdberechtigten bekannt zu geben, welchen gegen die erfolgte Berufung 
der Recurs zusteht. 
Die rechtskräftig bestimmten Functionärc sind auf die gewissen- 
hafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu beeiden, und sind deren Namen, 
sowie Wohnorte in dem Gebiete, für welches die Bestellung erfolgt, 
in ortsüblicher Weise zu verlautbaren. 
8 75. 
Jeder der Parteien, welche sich durch den Ausspruch des Schieds 
gerichtes beschwert erachtet, steht es frei, innerhalb acht Tagen nach
	        
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