Volltext: Das neue Jagdgesetz für Oberösterreich

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denen ferviintspflichtige Grundstücke zur Ablösung der Grundlasten 
mit Vorbehalt des Jagdrechtes abgetreten wurden, dem jeweiligen Be 
sitzer jenes Grundcomplexes, von welchem die Abtretung geschah, zu. 
In Betreff der Ausübung dieses Rechtes tritt nach Maßgabe 
der folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes entweder die Befugnis 
zur Eigenjagd, d. i. die freie Verfügung des Berechtigten über die 
Form der Ausübung seines Jagdrechtes (eigene Regie, Verpachtung 
u. s. w.) oder die Ausschließung dieser freien Verfügung durch die 
gesetzlich vorgeschriebene Verpachtung des Jagdrechtes ein. 
8 4. 
Die Befugnis zur Eigenjagd steht dem Besitzer einer zusammen 
hängenden Grundfläche von wenigstens 115 ha (Eigenjagdgebiet) zu, 
wobei es keinen Unterschied macht, ob diese ganze Grundfläche in 
einer Ortsgemeinde liegt oder sich auf das Gebiet mehrerer Orts 
gemeinden erstreckt. Auch macht es mit den ans § 6 sich ergebenden 
Ausnahmen keinen Unterschied, ob der Besitzer eine physische oder 
juristische, eine einzelne Person, oder eine Mehrheit von Personen ist; 
im letzteren Falle muß jedoch der Besitz räumlich ungetheilt sein. 
Auf jenen Grundstücken, welche anläßlich der Ablösung der 
Forstservitnten in das Eigenthum der abzufindenden Bezugsberechtigten, 
jedoch mit dem behördlich genehmigten Vorbehalte des Jagorechtes 
für den Verpflichteten abgetreten worden sind, steht die Befugnis zur 
Eigenjagd dem Jagdberechtigten nicht nur dann zu, wenn solche 
Grundstücke selbst — ohne Rücksicht auf ihre etwaige physische Theilung 
unter mehreren Eigenthümern — einen zusammenhängenden Complex 
von wenigstens 115 ha ausmachen, sondern auch dann, wenn dieses 
Ausmaß durch den Zusammenhang dieser Grundstücke mit anderen, 
demselben Jagdberechtigten eigenthümlichen Grundstücken erreicht ist. 
§ 5. 
Die Befugnis zur Eigenjagd steht ferner zu: 
n) dein Besitzer von solchen Gärten (Zier-, Obst- oder Gemüsegärten) 
oder Parkanlagen, ohne Unterschied ihres Flächenmaßes, welche sich 
bei einem Wohnhause befinden und durch eine natürliche oder 
künstliche ständige Umfriedung iHecke, Gitter, Mauer u. dgl.) derart 
umschlossen sind, daß der Zutritt, dritter Personen ohne Verletzung 
oder Uebersetzung der Umfriedung auf keinem anderen Wege, als 
durch die an letzterer angebrachten schließbaren Thüren oder Thore 
thnnlich erscheint; 
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