Volltext: Das neue Jagdgesetz für Oberösterreich

Jagdgesetz für das Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns 
!. Das Jagdrccht und dessen Ausübung. 
/V. All ge m eine B e st i m m u n g c n. 
Das Jagdrecht besteht in der ausschließlichen Berechtigung, 
inner 
halb des zustehenden Jagdgebietes jagdbare Thiere zu hegen, 31t ver 
folgen, zu fangen und zu erlegen, sowie dieselben und deren etwa ab 
getrennte nutzbare Theile, wie abgeworfene Geiveihe u. dgl., sich an 
zueignen. 
; In Betreff des Federwildes begreift das Jagdrecht' auch die 
ausschließliche Berechtigung zur Aneignung der gelegten Eier in sich. 
Jagdbare Thiere im Sinne dieses Gesetzes sind: 
Das Edel- und Damwild, 
das Reh, 
die Gemse, 
der Hase, 
der Dachs, 
der Biber, 
das • Auer-, Rakel-, Birk-, Hasel-, Stein-, Schnee- und Rebhuhn 
die Wachtel, der Wachtelkönig, 
der Fasan, 
der Kiebitz, ■ . 
die verschiedenen Schnepfenarten, als: Waldschnepfe, Bekassine 
Moorschnepse, Sumpfhahn, Regenpfeifer, Brachvogel u. a., 
die Wasserhühner, insbesondere die Bläß- und Rohrhühner, 
der wilde Schwan, 
die Wildgans, 
Krickente n. a.. 
die Wildentenarte», als: Stock-, Blaß 
die Wildtaubenarten. 
Das Jagdrecht ist mit dem Grundeigenthume verbunden und 
steht daher dem jeweiligen Grundbesitzer, in jenen Fällen aber, in
	        
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