Volltext: Heilbehandlung der Heeresangehörigen, Bundesangestellten der Heeresverwaltung, sowie der Wehrmannsangehörigen.

Erl., Abt. 14, 31. 3500, von 1921, V.-Bl. 15 von 1921: In gleich, 
artiger Weise ist vorzusorgen, wenn es sich um die Abgabe in eine 
gemeinnützige Lungenheilanstalt ohne Oesfentlichkeitsrecht 
(z. B. Lungenheilanstalt Älland) handelt. 
2. Veförderungs-(Transport-)Kosten: Erl., Abt. 14, Zl. 9209, 
von 1923, V.-BI. 48 von 1923: Bei Abgabe von Wehrmanns-Ange- 
hörigen in Spitäler (Heilanstalten) wird in der Regel nur die 
Hälfte der notwendigen Kosten der Beförderung in die, bezw. aus 
der nächst gelegenen Heilanstalt vergütet. Ausnahmen hievon 
werden bloß dann gemacht, wenn aus ärztlichen Gründen die Unter- 
bringung in einer anderen als der nächstgelegenen Heilanstalt not- 
wendig ist oder im Falle der Dringlichkeit, falls in der nächstgelege- 
nen'kein Platz vorhanden ist. 
3. Unheilbare Kranke: Erl., Abt. 14, Zl. 11.138, von 1921: Nach 
vorstehendem Punkt 1 trägt die Heeresverwaltung in Fällen von 
Spitalbedürftigkeit unheilbarer Wehrmanns-Angehöriger jedenfalls 
die Kosten der Spitalbehandlung in der Dauer von vier Wochen, 
und dies auch dann, wenn sich die Spitalbedürftigkeit eines unheil- 
baren Kranken aus dem Grunde desselben unheilbaren Leidens nach 
angemessener Zeit wiederholt. 
Eine Spitalbehandlung, bezw. Kostentragung über die Dauer 
von vier Wochen kann der Sanitätschef der zuständigen Brigade 
nur dann bewilligen, wenn die Möglichkeit der Wiederherstellung 
des Erkrankten besteht; (siehe auch vorhergehenden Punkt 1, bezw. 
Erl., Abt. 7, Zl. 75.465/24-/:! 925). 
In Fällen von UnHeilbarkeit ist daher eine Vergütung von 
Kosten für die Dauer einer vier Wochen übersteigenden 
Anstaltspflege in der Regel abzulehnen und darf nur in Aus- 
nahmsfällen — wie z. B., wenn das Ableben des Unheilbaren un- 
mittelbar bevorsteht — vom Sanitätschef der Brigade auch eine 
längerdauernde Pflege bewilligt werden. 
4. Private Heilanstalten: Erl , Abt. 14, Zl. 12.629, von 1921: 
Erfolgt die Abgabe in private Heilanstalten, in denen die Kosten 
der Kur und Verpflegung die gleichen oder geringere sind, 
als in öffentlichen Krankenanstalten, wird gegen eine Beitrags- 
leistung (wie eingangs des Abschnittes B: IV, Punkt 1, vorgesehen), 
kein Einwand erhoben. 
Erfolgt jedoch die Abgabe in private Heilanstalten, in denen die 
Kosten für die Kur und Verpflegung höhere sind als in einer 
öffentlichen Krankenanstalt, so leistet die Heeresverwaltung gleich- 
falls nur Beiträge, wie sie eingangs des Abschnittes B: IV, Punkt 1) 
erwähnt erscheinen. 
V. Beitrag für Wöchnerinnen 
1. Bei Geburten: Erl., Abt. 14, Zl. 3500, von 1921, B.-Bl. IG 
von 1921: 
a) Geburtsärztliche Hilfe wird nur inscfern vergütet, als die Zu- 
ziehung des Arztes durch den Geburtsverlauf geboten ist. Für die 
Vergütung gilt das unter Abschnitt B: I Gesagte. 
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