Volltext: Heilbehandlung der Heeresangehörigen, Bundesangestellten der Heeresverwaltung, sowie der Wehrmannsangehörigen.

n. Teil 
Veitragsleistung 
für Wehrmannsangehörige im Falle der Erkrankung eic. 
provisorische Regelung 
bis zum Inkrafttreten der staatlichen Krankenversicherung dieses 
Personenkreises. 
-Erl., Abt. 14, Zl. 3500, vom 3. März 1921, V.-Vl. Nr. 15 von 1921 des Dm. f. Hw. 
A. Allgemeines. 
Erl., Abt. 14, Zl. 3500/21, V.-Bl. 15/21. 
Bis zur Regelung des izn 8 9, Abs. 4, des H.--G.-G. umschriebe¬ 
nen Anspruches der Familienmitglieder eines Wehrmannes (Wehr- 
männer-Chargen und der aus dem Wehrmannsstande hervorgegan¬ 
genen Unteroffiziere) auf ärztliche Behandlung und Beistellung der 
Arzneien und Berbandmittel im Erkrankungsfalle gelten rückwir¬ 
kend ab 22. Jänner 1921 (dem Tage, mit welchem die Kranken- 
Versicherung der Staatsbediensteten in Wirksamkeit getreten ist), fol¬ 
gende Bestimmungen: 
I. Personenkreis. 
Personen, die sür nachstehende Begünstigungen in Betracht kom- 
men, sind Wehrmanns-Angehörige, wenn sie nicht selbst nach gesetz¬ 
licher Vorschrift der Krankenversicherungspflicht unterliegen (z. B. 
Arbeiter-Krankenversicherung). 
Erl., Abt. 14, Zl. 11.918, vom 26. September 1921: Die Heeres- 
Verwaltung wird durch den Umstand, daß Wehrmanns-Angehörige 
freiwillig für den Krankheitsfall oder Unfall versichert sind, von der 
ihr (auf Grund folgender Bestimmungen) obliegenden Beitrags- 
leistung nicht befreit. 
Unter diesen Personenkreis fallen: 
1. Die Ehegattin des Wehrmannes (Unteroffiziers), wenn sie 
nicht erwiesenermaßen aus ihrem Verschulden von ihm geschieden ist. 
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