Volltext: Heilbehandlung der Heeresangehörigen, Bundesangestellten der Heeresverwaltung, sowie der Wehrmannsangehörigen.

39. b) Transport von Geisteskranken, sei es von der Kaserne, Pri¬ 
vatwohnung oder vom Bahnhof — für auswärtige Garnisonen —, 
sind von der Nettungsgesellschaft (u. dergl.) durchführen zu lassen. 
40. c)Sonstige Ausnahmsfälle. In Fällen, wo eine Ueberführung 
durch ein Iivilfuhrwerk vorgenommen wurde, wie zum Beispiel bei 
Unglücksfällen außerhalb der Garnison (Hebungen), ist auf der 
Rechnung die Preisangemeffenheit von der Gemeinde bestätigen zu 
lassen. 
41. Kosten-Tealeichunq und Verrechnung. Gemäß den Erl., 
Abt. 14, Zl. 9075/1922, V.-Bl. 54/1922, und Abt. 7, Zl. 44.587/1924, 
V.-Bl. 37/1924, des Bundesministeriums für Heerwesen bedürfen 
die Beitrüge, beziehungsweise Auslagen einer Ueberführung in das 
oder aus dem Spital — insoweit diese den allgemeinen Tarifsätzen, 
beziehungsweise den von der WAbt. der Brigaden verlautbarten 
Ausmaße entsprechen — mit Ausnahme bei Inanspruchnahme ander¬ 
weitiger Krankenhilse (Abschnitt III des vorliegenden Behelfes) — 
keiner Aufrechnungsbedeckung und sind vom TRAmt (Rechnungs- 
stelle) auf Grund der festzustellenden Anspruchsberechtigung flüssig 
zu machen. 
42. Die Vervslegsaebühren für den Aufenthalt in der Heilanstalt 
nach der niedersten Klasse. 
Anmerkung: Die Evidenzhaltung der jeweils verlaut¬ 
barten Berpsleasgebühren für alle in Betracht kommenden Heil¬ 
anstalten in zuliegender Beilage Nr. 7 erscheint von Vorteil. 
Erl., Abt. 14, Zl. 7203/1921, V.-Bl. 49 von 1921/ des Bm. f. 
Hw.: Aenderungen in der Höhe der täglichen Verpflegsgebühren in 
der zur Aufnahme von Heeresangehörigen und Bundes-(ständigen) 
Angestellten der B.-H.-V. bestimmten Heilanstalten für Kriegsbeschä¬ 
digte (Abschnitte V: A, Punkt 24) werden im Verordnungsblatte des 
Bundesministeriums für Heerwesen fallweise verlautbart werden. 
Ebenso haben auch die WAbt. der B^iaaden die ieweils geltenden 
täglichen Berpsleasgebühren in den öffentlichen Heil- und Pflege- 
anstalten ihres Bereiches, die für die Aufnahme von Heeresange- 
hörigen, Bundes-(ständigen)Angestellten der B.-H.-V. in Betracht 
kommen, zu verlautbaren. 
Diese Verlautbarungen sind gleichzeitig auch dem Rechnung?- 
Departement des Bundesministeriums zur Kenntnis zu bringen. 
43. Die Begleichung der Verpflegsgebühren, die von den Heil- 
anstalten kür solche Wehrmänner angefordert werden, die über Wei¬ 
sung des zuständigen Heeres-(Bertrags-)arztes (H.-G.-Ges., § 9: 2) 
an die Heilanstalt abgegeben wurden, hat durch das gebührenzustän- 
dige TRAmt (Rechnungsstelle) des erkrankten Wehrmannes — bei 
Beachtung der folgenden Bestimmungen —, und zwar grundsätzlich 
im Wege der Postsparkasse (mittelst Posterlagscheines) oder — wenn 
die Heilanstalt dem Postsparkassaverkehr (Scheckverkehr) nicht ange- 
schlössen fein sollte — bar zu ersolqen. 
Auf dem Erlagschein ist der zur Kennzeichnung des erlegten Be¬ 
trages notwendige Buchungsvermerk (beizusetzen) zum Beispiel: Ver- 
Pflegsgebühren Wehrmann Huber 4.—19. Jänner 1925. 
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