Volltext: Heilbehandlung der Heeresangehörigen, Bundesangestellten der Heeresverwaltung, sowie der Wehrmannsangehörigen.

die Aufrechnung der entfallenden Auslagen für eine Geschäftsreise 
zugestanden. 
Aus Sparsamkeitsrücksichten ist jedoch zu trachten, daß solche 
Auslagen nur in ganz vereinzelten Fällen zur Aufrechnung gelangen. 
12. Praxisanmeldung der aktiven Heeresärzte (Erl., Abt. 9, Zl. 355 
vom 9. Juni 1923 B.-Bl. 26/23 — des Bundesministeriums für 
Heerwesen): Das Bundesministerium für soziale Verwaltung, Volks- 
gesundheitsamt hat unter Zl. 16.264/23 entschieden, daß auch jenen 
Aerzten, welche im Dienste des durch das Gesetz vom 18. März 1920, 
St.-G.-Bl. Nr. 122 (W.-G.), geschaffenen Heeres stehen, die Pflicht 
obliegt, im Falle der Ausübung von Privatpraxis ihre Niederlassung 
als praktischer Arzt bei der zuständigen politischen Behörde 1. Instanz 
anzumelden. 
Die beim Bundesheere bestellten Aerzte sind nach 8 1, beziehungs- 
weise 16 des obbezogenen Gesetzes nicht als aktive Heeresangehörige, 
sondern vielmehr als im Bundesdienst stehende beamtete Aerzte an- 
zusehen, welche gleich wie sonstige Amtsärzte (die außer ihrer amt¬ 
lichen Betätigung sich mit Privatpraxis befassen) behufs Ermög- 
lichung der Evidenzführun^ "is Sanitätspersonales im Sinne des 
8 8, Lit. a, des Gesetzes vom 30. April 1870 — R.-G.-Bl. Nr. 68 
— der Meldepflicht unterliegen. 
B. Vertragsärzte. 
13. Bestellung. — Gebühren Für die Bestellung von Zivil- 
ärzten zur Versehung des heeresärztlichen Dienstes sind derzeit die 
Bestimmungen des Erl., Abt. 14, Zl. 9306, vom 23. November 1923, 
des Bundesministeriums für Heerwesen maßgebend. 
Für eine solche Bestellung sind lediglich die Brigadekommanden 
zuständig, welche die jeweiligen diesbezüglichen erstellten Verträge 
dem Bundesministerium für Heerwesen zur Genehmigung vorzu- 
legen haben. 
Für die Verrechnung der Vergütung (Gebühren) für derlei be- 
stellte Aerzte finden die Erlässe, Abt. 14, Zl. 7203/21, Punkt 16 — 
verlautbart im Verordnungsblatt 49/1921 — und Abt. 14, Zahl 
9075/22, Punkt 6 — verlautbart im Verordnungsblatt 54/1922 des 
Bundesministeriums für Heerwesen — Anwendung. 
14. Umfang der D?enstverpflichtung: Der Zivilarzt ist in der Regel 
zur ärztlichen Behandlung aller der der Versicherungspflicht nicht 
unterliegenden Heeresangehörigen der Truppenkörper, bei denen er 
bestellt ist, ferner zur Behandlung der im Anstellungsorte vorüber- 
gehend dienstlich oder auf Urlaub befindlichen sonstigen Heeresange- 
höriaen, weiters zur Versehung der amtsärztlichen Agenden ver¬ 
pflichtet (siehe Heeresärzte). 
15. Entgeltliche Behandlung der Wehrmänner in Privatordina- 
tionen durch vertraglich bestellte Zivilärzte ist diesen Aerzten des- 
gleichen untersagt und gelten diesbezüglich dieselben Bestim¬ 
mungen wie für Heeresärzte ad Abschnitt II: A, Punkt 10, dieses 
Behelfes. 
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