Volltext: Regierung und Verwaltung

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I. Das Ministerium des Innern hat darüber zu wachen, daß 
die Normen des öffentlichen Rechtes im Sinne zeitgemäßen Fortschrittes 
zur Ausführung gelangen, daß die Verwaltung in den Kronländern nach 
thunlichst ähnlichen Principien geregelt werden; daß die Sorge für 
öffentliche Sicherheit (Polizeigewalt) einem Rechtsstaate entsprechend mit 
Energie eingreife; daß die Maßregeln im Großen zu Gunsten der Boden 
cultur, welche die Kräfte der einzelnen Länder übersteigen, durchgeführt 
werden. Auch sind die Agenden der Heeresergänzung und der Militär- 
Angelegenheiten, so weit sie in die Sphäre der Vollzugsorgane eingreifen, 
diesem Ministerium zur Oberleitung zugewiesen. 
Dieses Ministerium würde in die Unterabtheilnngen zerfallen: der 
Oberaufsicht über die Verwaltungsgebarung; der Oberleitung der Polizei 
gewalt; der Uebcrwachung des Interesses der Bodencnltur; der Regelung 
der Normen in Militär-Angelegenheiten; mit der speciellen Aufgabe der 
Vorarbeiten für Gesetzcsvorlagen, welche ans die erwähnten Geschäfts- 
Agenden Bezug nehmen. 
Dem Ministerium des Innern untersteht die Gesammtheit der 
Staats - Wotizeimache, von welcher Unterabtheilnngen in die Kron- 
länder nach Bedarf den Landesverwaltungen zur Verfügung gestellt 
werden. 
II. Das Ministerium der Ainanzen hat die Obliegenheit für den 
Staatscredit zu sorgen, für die Aufbringung der nöthigen Summen zur 
Bestreitung der gemeinsamen Angelegenheiten und des Staatshaushaltes 
Maßregeln zu treffen; die oberste Leitung in der Administration der 
Staatsgüter, Staatsmonopole, des Stempels- und Lottogefälles und der 
Zölle zu führen; das Staatsbudget dem Rcichsrathe vorzulegen und die 
aufmerksamste Fürsorge darauf zn richten, daß im Haushalte des Staates 
keine Stockung eintrete. 
Das Fehlende im Bedarfc zur Bestreitung des Staatshaltes wird 
durch die von den Kronländern zu leistenden Quoten aufgebracht, welche 
letztere durch den Reichsrath mittelst Gesetzen in gewissenhafter Berück 
sichtigung der Verhältnisse geregelt und bestimmt werden. 
Die Staatsgüter (Liegenschaften) unterliegen den Besteuerungs 
normen der respectiven Kronländer, gleichwie Privatgüter und führen 
nur den Reinertrag dem Staatsschätze zu. Monopole, Stempel- und 
Lottogefälle sind Staatsunternehmungen mit speciellen Administrationen 
für den Staatssäckel. Das Zoll-Einkommen ist als gemeinschaftlich erklärt
	        
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