— 6 —
I. Das Ministerium des Innern hat darüber zu wachen, daß
die Normen des öffentlichen Rechtes im Sinne zeitgemäßen Fortschrittes
zur Ausführung gelangen, daß die Verwaltung in den Kronländern nach
thunlichst ähnlichen Principien geregelt werden; daß die Sorge für
öffentliche Sicherheit (Polizeigewalt) einem Rechtsstaate entsprechend mit
Energie eingreife; daß die Maßregeln im Großen zu Gunsten der Boden
cultur, welche die Kräfte der einzelnen Länder übersteigen, durchgeführt
werden. Auch sind die Agenden der Heeresergänzung und der Militär-
Angelegenheiten, so weit sie in die Sphäre der Vollzugsorgane eingreifen,
diesem Ministerium zur Oberleitung zugewiesen.
Dieses Ministerium würde in die Unterabtheilnngen zerfallen: der
Oberaufsicht über die Verwaltungsgebarung; der Oberleitung der Polizei
gewalt; der Uebcrwachung des Interesses der Bodencnltur; der Regelung
der Normen in Militär-Angelegenheiten; mit der speciellen Aufgabe der
Vorarbeiten für Gesetzcsvorlagen, welche ans die erwähnten Geschäfts-
Agenden Bezug nehmen.
Dem Ministerium des Innern untersteht die Gesammtheit der
Staats - Wotizeimache, von welcher Unterabtheilnngen in die Kron-
länder nach Bedarf den Landesverwaltungen zur Verfügung gestellt
werden.
II. Das Ministerium der Ainanzen hat die Obliegenheit für den
Staatscredit zu sorgen, für die Aufbringung der nöthigen Summen zur
Bestreitung der gemeinsamen Angelegenheiten und des Staatshaushaltes
Maßregeln zu treffen; die oberste Leitung in der Administration der
Staatsgüter, Staatsmonopole, des Stempels- und Lottogefälles und der
Zölle zu führen; das Staatsbudget dem Rcichsrathe vorzulegen und die
aufmerksamste Fürsorge darauf zn richten, daß im Haushalte des Staates
keine Stockung eintrete.
Das Fehlende im Bedarfc zur Bestreitung des Staatshaltes wird
durch die von den Kronländern zu leistenden Quoten aufgebracht, welche
letztere durch den Reichsrath mittelst Gesetzen in gewissenhafter Berück
sichtigung der Verhältnisse geregelt und bestimmt werden.
Die Staatsgüter (Liegenschaften) unterliegen den Besteuerungs
normen der respectiven Kronländer, gleichwie Privatgüter und führen
nur den Reinertrag dem Staatsschätze zu. Monopole, Stempel- und
Lottogefälle sind Staatsunternehmungen mit speciellen Administrationen
für den Staatssäckel. Das Zoll-Einkommen ist als gemeinschaftlich erklärt