Volltext: Regierung und Verwaltung

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Die Geschäftsbehandlung bei den Kreisämtern ist nach dem gleichen 
Principe wie bei der obersten Landesstelle collegialisch, mit Ausnahme der 
nach dem Gesetze ^rassillialitsr zu behandelnden Agenden. 
Das unterste Verwaltungsorgan ist das Bezirksamt, welches als 
erste Instanz die politische und finanzielle Verwaltung, ja sogar eine 
Geschäftsführung juristischen Charactcrs zu besorgen hat. Dieses Bezirks 
amt ist ein Ausfluß der Mezirksgemeiude als autonomer Körperschaft, 
welcher nach dem Gesetze die ausübende Gewalt ini unmittelbaren Verkehre 
mit der Bevölkerung übertragen ist. Die Bezirksgcmeinde umfaßt den 
Umfang der jetzigen Bezirksgerichtssprengcl. Da aber der die Bezirks 
gemeinde vertretende Bezirksausschuß nicht immer versammelt sein kann, 
so ist derselbe aus Fürsorge für den fortlaufenden Gang der Geschäfte 
verpflichtet, ein Amt zur Besorgung aller Agenden aufzustellen, welche 
der autonomen Bezirksgcmeinde übertragen sind. 
Der Bezirksausschuß ist die zur Vertretung der Bezirksgemeinde 
berufene Versammlung, und wird aus den Abgesandten der einzelnen 
Ortsgcmcinden im Bezirke gebildet. Ob in dieser Vertretung dem land- 
tüflichen Grundbesitze und dein Interesse der Großindustriellen eine besondere 
Beachtung gesetzlich gebühre, wäre ein der Ueberlegung würdiger Gegen 
stand. Der Bezirksausschuß versammelt sich unter der Obmannschaft eines 
ans seiner Mitte gewählten und vom Statthalter bestätigten Vorsitzenden 
vier Mal im Jahre zur Erledigung der Geschäfte. Außerordentliche 
Sitzungen können nur mit Bewilligung des Statthalters abgehalten werden. 
Hlitiegeuljeiteu des Bezirksausschusses: 
а. Aufstellung eines vollständig organisirlen Bezirksamtes und Sorge 
für Erhaltung desselben; 
k). Bestimmung des Haushaltes der Bezirksgemeinde; 
o. Obsorge für die Wohlthätigkeitsanstalten des Bezirkes und Ueber- 
wachung ihrer Gebarungen, sofern selbe Eigenthum des Bezirkes sind; 
ä. Herhaltung der Bezirksstraßeu; 
б. Ueberwachnng der Ortsgemeinden in der Gebarung ihres natür 
lichen Wirkungskreises; 
f. Ueberwachnng der öffentlichen Lassen, deren Haftung der Bezirks 
gemeinde obliegt;
	        
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