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Die Geschäftsbehandlung bei den Kreisämtern ist nach dem gleichen
Principe wie bei der obersten Landesstelle collegialisch, mit Ausnahme der
nach dem Gesetze ^rassillialitsr zu behandelnden Agenden.
Das unterste Verwaltungsorgan ist das Bezirksamt, welches als
erste Instanz die politische und finanzielle Verwaltung, ja sogar eine
Geschäftsführung juristischen Charactcrs zu besorgen hat. Dieses Bezirks
amt ist ein Ausfluß der Mezirksgemeiude als autonomer Körperschaft,
welcher nach dem Gesetze die ausübende Gewalt ini unmittelbaren Verkehre
mit der Bevölkerung übertragen ist. Die Bezirksgcmeinde umfaßt den
Umfang der jetzigen Bezirksgerichtssprengcl. Da aber der die Bezirks
gemeinde vertretende Bezirksausschuß nicht immer versammelt sein kann,
so ist derselbe aus Fürsorge für den fortlaufenden Gang der Geschäfte
verpflichtet, ein Amt zur Besorgung aller Agenden aufzustellen, welche
der autonomen Bezirksgcmeinde übertragen sind.
Der Bezirksausschuß ist die zur Vertretung der Bezirksgemeinde
berufene Versammlung, und wird aus den Abgesandten der einzelnen
Ortsgcmcinden im Bezirke gebildet. Ob in dieser Vertretung dem land-
tüflichen Grundbesitze und dein Interesse der Großindustriellen eine besondere
Beachtung gesetzlich gebühre, wäre ein der Ueberlegung würdiger Gegen
stand. Der Bezirksausschuß versammelt sich unter der Obmannschaft eines
ans seiner Mitte gewählten und vom Statthalter bestätigten Vorsitzenden
vier Mal im Jahre zur Erledigung der Geschäfte. Außerordentliche
Sitzungen können nur mit Bewilligung des Statthalters abgehalten werden.
Hlitiegeuljeiteu des Bezirksausschusses:
а. Aufstellung eines vollständig organisirlen Bezirksamtes und Sorge
für Erhaltung desselben;
k). Bestimmung des Haushaltes der Bezirksgemeinde;
o. Obsorge für die Wohlthätigkeitsanstalten des Bezirkes und Ueber-
wachung ihrer Gebarungen, sofern selbe Eigenthum des Bezirkes sind;
ä. Herhaltung der Bezirksstraßeu;
б. Ueberwachnng der Ortsgemeinden in der Gebarung ihres natür
lichen Wirkungskreises;
f. Ueberwachnng der öffentlichen Lassen, deren Haftung der Bezirks
gemeinde obliegt;