Volltext: Beitrag zur Kulturgeschichte der Gegenwart

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durch welches er mit Beziehung auf den Erlaß des genaunten bischöf— 
lichen Ordinariates vom 17. September 1889, 3. 6089 und 53178, 
von dem Kurat-Benefizium zu Obertraun abgesetzt worden ist, aufzu— 
heben und anzuordnen, daß ihm in Berücksichtigung dessen, als seine 
Restituirung nach dem Vorgefallenen nicht wohl möglich und für ihn 
sogar höchst peinlich sein müßte, eine andere mit Inv est itur beglei— 
lete geistliche Pfründe verliehen werden, welche den Schein beseitigt, als 
sa er schuldig befunden und bestraft worden. *43 
In Betreff des Umstandes, daß die zur Appellation festgesetzte 
Frist längst verstrichen war, machte ders elbe geltend, daß er die Beru— 
fung mit Erlaubniß seines Ordinariates einlege, und als dies von dem 
bischöflichen Ordinariate war bestätigt worden, erging an dasselbe am 
26. Juli 1861 die Aufforderung, seine Bemerkungen über das von 
dem Priester Hiersch gestellte Verlangen, und die dem gefälltem Spruche 
zu Grunde liegenden Verhandlungsalten mitzutheilen. 
Nachdem biese am 6. August 1864 vporgelegt worden sind, finden 
Wir nach sorgfältiger Erwägung des Inhaltes der erwähnten Verhand— 
— ED— bischöflichen Ordinariate abgegebenen Er— 
klärungen kraft der Uns zustehenden Metropolitengewalt das Dekret 
des bischöflichen Ordinariates der Linzer Didzese vom 11. Oktober 1859, 
durch welches gegen den Priester Anton Hiersch die Strafe des Ver⸗ 
ustes/ der zu Obertraun bestehenden kirchlichen Pfründe, für die ders elbe 
am 26. Februar 1836 die kanonische Investitur empfangen hatte, hie— 
mit aufzuheben, weil die in dem Erxlasse des bischöflichen Ordinariates 
vom 17. Sept. 1859, 3. 5089 und 61 78, angeführten strafbaren Hand⸗ 
lungen des Priesters A. Hiersch in Ansehung derer demselben die kirchliche 
Pfründe Obertraun entzogen wurde, nicht so erheblich sind, daß sie zur 
Begründüng der schweren kirchlichen Strafe der privatio beneficii aus, 
reichen könnten, und überdieß nicht alle vollständig bewiesen sind. Da 
aber dieser Ausspruch nur die Rechtskraft der verhängten Absetzung 
betrifft, da hiemit die Berechtigung des bis chöflichen Ordinariates mit— 
relst anderweitigen Verfügungen die Interessen der Seelsorge in Ober⸗ 
traun zu wahren, durch dens elben nicht berührt wird, und der Appellant 
selbst anerkennt, daß eine Wirks amkeit zu Obertraun unmöglich gewor⸗ 
den sei, so möge das bischöfliche Ordinariat zur Ausgleichung der sich
	        
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