Volltext: Beitrag zur Kulturgeschichte der Gegenwart

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„parochi tui amorem consequaris“ (daß du deinen Pfarrer treu un— 
terstützest — daß du die Liebe deines Pfarrers erlangest“)). Die In— 
vestitur hat mit der Frage, ob ein Seelsorgsposten Pfarre oder nicht 
Pfarre sei, lediglich nichts zu thuu, indem sie sich nicht auf den Inhalt 
eines Amtes, sondern nur auf die Befestigung eines Geistlichen in seinem 
Amte bezieht. 
Unwahr ist ferner, daß in dem am 20. Jänner 1859 mit A. H. 
aufgenommenen Protokolle, die von dem Korrespondenten als Gründe 
der Absetzung des A. H. angeführten Beschuldigungeu enthalten sind ; 
von den ersten zwei mit allen Umständen in der „Presse angeführten 
—ADVV sammt Frau 
auf Ansuchen des Wirthes und einer dem Pastor geleisteten Aushilfe 
mit Holz, kommt weder in dem erwähnten Protokolle, noch in den 
uübrigen Prozeßakten eine Silbe vor; bei dem dritten Punkte aber (der 
dem Wirthe, eigentlich der Wirthin geleisteten Aushilfe mit Wein) war 
nicht diese Aushilfe der Gegenstand der Beschuldigung, sondern die För— 
derung eines mit der Sittlichkeit im Widerspruch stehenden Zweckes. 
Auf die religiöse Konfession der Wirthin hat sich weder eine Frage, 
noch eine Antwort im Protokoll nur im geringsten bezogen. Es ist 
daher natürlich, daß weder in den der Absetzung vorausgegangenen Er— 
lässen, noch auch im Absetzungs-Dekrete selbst, auch nur die leiseste 
Spur vorkommt, daß die von dem Korrespondenten angeführten Vor⸗ 
fälle der Grund der Absetzung waren. Das bischöfliche Ordinariat 
wird Jedem, der sich über die Zustimmung des betreffenden Priesters 
A. H. ausweist, gerne die Einsicht in die bezüglichen Verhandlungsakten 
gestatten, wodurch sowohl der Korrespondent, als auch jeder Freund der 
Wahrheit Gelegenheit hat, dieselbe kennen zu lernen. 
Thatsache ist also: 1. daß während der 8jährigen Amtswirksamkeit 
des gegenwärtigen hochwürdigsten Herrn Bischofs kein Pfarrer der 
hiesigen Diözese abgesetzt wurde, und 2. daß nie gegen irgend einen 
Priester der Diözese wegen der vom Korrespondenten angeführten oder 
aähnlicher Vorfälle, auch nur die, geringste Strafe verhängt worden ist. 
Linz, 2. Juli 1861. Bischöfliches Ordinariat. 
J. Reitshammer mp., Kanzler. Josef Illich mp., Sekretär. 
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