3 1. Abschnitt. Die Rechte Neutraler nach dem Völkerrecht.
„an oder für einen 9andeltreibenden oder irgendeine andere Person,
die unter der Kontrolle des feindlichen Staates steht“, bestimmt sind.
Das bedeutete nichts anderes, als daß Waren an niemanden in Deutsch—
land verschifft werden durften. Sie konnten also überhaupt nicht nach
Deutschland gelangen. Hieraus ergibt sich klar, daß es infolge dieser Maß—
nahme ohne Bedeutung ist, ob eine Ware auf die Liste bedingter oder auf
die Liste unbedingter Bannwaren gesetzt wird; in beiden Fällen bedeutet
es eine völlige Lahmlegung des Handels. Von jetzt an waren beide Listen
gleichbedeutend. Diese Maßnahme bereitete unserem unmittelbaren
Handel mit Deutschland ein jähes Ende. Man könnte glauben, daß „freie
Güter“ noch Bewegungsfreiheit besessen hätten. Das traf auch auf einige
zu. Die einzige Freiheit jedoch, die ihnen gelassen wurde, war die,
sich von der Liste der freien Waren auf die Liste der bedingten oder un—
bedingten Bannwaren zu bewegen. Man wagte es nicht mehr, solche
Waren seinen Schiffen anzuvertrauen aus Furcht, daß sie, während die
Waren unterwegs waren, ebenfalls auf die Bannwarenliste gesetzt und
damit der Wegnahme unterworfen würden. So wurde tatsächlich nichts
von unserem Lande nach Deutschland ausgeführt, mit Ausnahme von
Baumwolle, und diese erst seit Dezember. In seiner verspäteten Antwort
auf die dringende Anfrage von Senatoren der Südstaaten und amerika—
nischen Geschäftsinteressenten, die durch den Stillstand der Baumwoll-
ausfuhr in größte Verlegenheit gerieten, gab Großbritannien endlich
die offene Erklärung ab, daß diese Ware (Baumwolle) ausnahmsweise
nicht als Bannware angesehen werde.
Soviel vom unmittelbaren Handel mit Deutschland. Es blieb noch
ein Weg offen, auf dem wir unsere Güter hätten ausführen können,
um unsere Berpflichtung als Neutrale, mit Deutschland ebenso wie mit
England Handel zu treiben, zu erfüllen. Wir hätten unsern Handel über
neutrale Häfen wie Votterdam oder Kopenhagen leiten können, von wo
aus die Waren nach Deutschland verschifft worden wären. Die Londoner
Deklaration gestattet einem Kriegführenden, nur dann die Schiffahrt
zwischen zwei neutralen Häfen zu belästigen, wenn sie dem Handel mit
absoluter, für Feindesland bestimmter Bannware dient. Bedingte Bann—
ware, die diesen Weg einschlug, durfte nicht einmal einem Verdacht aus⸗
gesetzt werden. Die britische Berordnung jedoch änderte dies. Sie dehnte
das Recht, bedingte Bannware wegzunehmen, auch auf den Handel
zwischen neutralen Häfen aus, und, wie bereits vorher ausgeführt, bedingte
Bannware war ja stets der Wegnahme ausgesetzt, wenn sie an irgend
jemand in Deutschland gerichtet war. Es gab überhaupt keine bedingte
Bannware mehr, nur noch unbedingte. Die britische Verordnung legte
so nicht nur unsern Handel mit Deutschland mit Ausnahme eines ge—