Treibminen. — Orders in Council. — Bannwaren.
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Gleich bei Beginn des Krieges schlug der Staatssekretär der Ber—
einigten Staaten den Kriegführenden die Annahme der nicht vertraglich
gebundenen Londoner Oeklaration als Grundlage für ihr während der
Dauer des gegenwärtigen Krieges Neutralen gegenüber einzunehmendes
Verhalten vor, um dadurch die Rechte Neutraler zu schützen, ohne jedoch
den Kriegführenden die ihnen rechtlich zugestandene Bewegungsfreiheit
zu rauben. Deutschland und österreich nahmen den Vorschlag an, Ruß—
land und Frankreich schoben ihre Antwort auf, da sie sich erst mit Groß—
britannien verständigen wollten. Später schlossen sie sich der britischen
Erklärung an, die in der Bekanntmachung vom 20. August 1914 nieder—
gelegt wurde und die sich im allgemeinen der Londoner Deklaration
anschließt, allerdings mit Einschränkungen.
Diese Einschränkungen stellten aber die Grundsätze der Deklaration,
auf die sie sich bezogen, auf den Kopf. Die Einschränkungen, zusammen
mit der beispiellosen Ausdehnung der britischen Bannwarenliste, dienten
England dazu, einen wirtschaftlichen Oruck auf Deutschland und damit
auch notwendigerweise auf alle Neutralen, welche mit diesem Lande
Handel trieben, auszuüben.
In der Londoner ODeklaration waren die Waren, die unter den Be—
griff unbedingter Bannware fallen — also die Waren, die Großbritannien
rechtlich von Deutschland fernhalten durfte — auf die eigentlichen Kriegs—
geräte und Ausrüstungsgegenstände kriegführender Nationen beschränkt. Die
bedingten Bannwaren stellten eine umfassendere Liste dar, welche Waren
wie Nahrungsmittel, Kleidungsstücke, Kohle, Geschirre und Sattelzeug,
Hufeisen und Kupferdraht enthielt. Diese Gegenstände, welche sich zum
unmittelbaren Gebrauch durch die Streitkräfte des Feindes eignen,
dürfen nur dann von einem Kriegführenden angehalten werden, wenn
dieser nachweisen kann, daß sie für den Gebrauch durch die feindlichen
Streitkräfte bestimmt sind. Schließlich gab die ODeklaration eine Liste
von freien Waren, das heißt von solchen, die nicht belästigt werden dürfen,
da sie nur in entferntem Maße für die Kriegführung in Betracht kommen,
die aber für die Zivilbevölkerung unentbehrlich sind und fernerhin einen
wichtigen Teil des Handels friedlicher Nationen darstellen. Als solche
Waren sind genannt: Baumwolle, Wolle, Häute, Felle und Gummi.
Dieses war das Recht, wie es in der Londoner Oeklaration fest—
gelegt war. Die Bekanntmachung vom 20. August 1914 fügte die Liste
bedingter Bannwaren (Nahrungsmittel, Kleidungsstücke usw.) der Liste
unbedingter Bannwaren hinzu, indem sie erklärte, daß bedingte Bann—
waren stets als für die deutschen Streitkräfte bessimmt angenommen
werden müssen und deshalb der Wegnahme ausgesetzt sein werden, falls
die Waren „an oder für einen Agenten des feindlichen Staates“ oder