Volltext: Britisches Seekriegsrecht und die Neutralen im Kriege 1914/16

Treibminen. — Orders in Council. — Bannwaren. 
— 
* 
Gleich bei Beginn des Krieges schlug der Staatssekretär der Ber— 
einigten Staaten den Kriegführenden die Annahme der nicht vertraglich 
gebundenen Londoner Oeklaration als Grundlage für ihr während der 
Dauer des gegenwärtigen Krieges Neutralen gegenüber einzunehmendes 
Verhalten vor, um dadurch die Rechte Neutraler zu schützen, ohne jedoch 
den Kriegführenden die ihnen rechtlich zugestandene Bewegungsfreiheit 
zu rauben. Deutschland und österreich nahmen den Vorschlag an, Ruß— 
land und Frankreich schoben ihre Antwort auf, da sie sich erst mit Groß— 
britannien verständigen wollten. Später schlossen sie sich der britischen 
Erklärung an, die in der Bekanntmachung vom 20. August 1914 nieder— 
gelegt wurde und die sich im allgemeinen der Londoner Deklaration 
anschließt, allerdings mit Einschränkungen. 
Diese Einschränkungen stellten aber die Grundsätze der Deklaration, 
auf die sie sich bezogen, auf den Kopf. Die Einschränkungen, zusammen 
mit der beispiellosen Ausdehnung der britischen Bannwarenliste, dienten 
England dazu, einen wirtschaftlichen Oruck auf Deutschland und damit 
auch notwendigerweise auf alle Neutralen, welche mit diesem Lande 
Handel trieben, auszuüben. 
In der Londoner ODeklaration waren die Waren, die unter den Be— 
griff unbedingter Bannware fallen — also die Waren, die Großbritannien 
rechtlich von Deutschland fernhalten durfte — auf die eigentlichen Kriegs— 
geräte und Ausrüstungsgegenstände kriegführender Nationen beschränkt. Die 
bedingten Bannwaren stellten eine umfassendere Liste dar, welche Waren 
wie Nahrungsmittel, Kleidungsstücke, Kohle, Geschirre und Sattelzeug, 
Hufeisen und Kupferdraht enthielt. Diese Gegenstände, welche sich zum 
unmittelbaren Gebrauch durch die Streitkräfte des Feindes eignen, 
dürfen nur dann von einem Kriegführenden angehalten werden, wenn 
dieser nachweisen kann, daß sie für den Gebrauch durch die feindlichen 
Streitkräfte bestimmt sind. Schließlich gab die ODeklaration eine Liste 
von freien Waren, das heißt von solchen, die nicht belästigt werden dürfen, 
da sie nur in entferntem Maße für die Kriegführung in Betracht kommen, 
die aber für die Zivilbevölkerung unentbehrlich sind und fernerhin einen 
wichtigen Teil des Handels friedlicher Nationen darstellen. Als solche 
Waren sind genannt: Baumwolle, Wolle, Häute, Felle und Gummi. 
Dieses war das Recht, wie es in der Londoner Oeklaration fest— 
gelegt war. Die Bekanntmachung vom 20. August 1914 fügte die Liste 
bedingter Bannwaren (Nahrungsmittel, Kleidungsstücke usw.) der Liste 
unbedingter Bannwaren hinzu, indem sie erklärte, daß bedingte Bann— 
waren stets als für die deutschen Streitkräfte bessimmt angenommen 
werden müssen und deshalb der Wegnahme ausgesetzt sein werden, falls 
die Waren „an oder für einen Agenten des feindlichen Staates“ oder
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.