Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1920 (1920)

41 
Die Benutzung der öffentlichen Telegraphen steht jedermann zu. Die Regierung 
ist berechtigt, im Notfälle den Telegraphendienst überhaupt oder auf gewissen Linien 
und für gewisse Arten von Korrespondenzen auf unbestimmte Zeit einzustellen. 
Für die Sicherheit des Staates gefährliche oder gegen die Gesetze, die öffent 
liche Ordnung oder Sittlichkeit verstoßende Privattelegramme sind von der Beförderung 
ausgeschlossen. Dem Aufgeber steht das Recht des Rekurses an die Zentralverwaltung zu. 
Die Abfassung jedes Telegrammes muß deutlich und in durch den Telegraphen 
wiederzugebenden Buchstaben und Zeichen geschrieben sein. Alle Berichtigungen müssen 
vom Aufgeber bescheinigt werden. — Obenan muß die Adresse des Empfängers stehen. 
Derzeit ist auch die Ansetzung der Adresse des Absenders an der hiefür vorgedruckten 
Stelle^vorgeschrieben. 
Telegraphische Postanweisungen (siehe Postanweisungen). Weitere tele 
graphische Mitteilungen müssen schriftlich mitübergeben werden und werden dieselben mit 
dem Anweisungstelegramm abtelegraphiert. 
Dringende Telegramme unterliegen der dreifachen Wortgebühr und gehen 
allen Privattelegrammen bei der Beförderung und Zustellung voran. 
Stempel und Gebühren. 
Für Schriften und Urkunden, 
welche einer festen, skalamäßigen oder Prozentual-Gebühr unterliegen. 
Abschriften, 1. Gerichtliche, die einer Partei auf ihr Verlangen ausgestellt wer 
den, unterliegen im allgemeinen dem Stempel von 2K per Bogen; im Streit- und Exekutions 
verfahren bei einem Werte des Streitgegenstandes bis 100 K lediglich 50 h per Bogen. 2.. Im 
übrigen a) amtliche einfache, d.i.nicht vidimierte, von jedem Bogen 2K; b) amtliche vidimierte, 
von jedem Bogen 2 K; c) nicht amtliche, d.i. von den Parteien selbst verfaßte, wenn sie amtlich 
oder von Notaren vidimiert werden, von jedem Bogen 1 K; d) amtliche und nicht 
amtliche, von demjenigen, gegen den sie beweisen sollen, selbst vidimierte (beglaubigte), 
wie Originalurkunden; von anderen Personen vidimierte, wie Zeugnisse; e) Abschriften 
und Auszüge aus den inländischen Grundsteuervermessungsprotokollen (Grundsteuerkataster), 
welche als amtliche und unter amtlicher Bürgschaft (Amtssiegel und Unterschrift des Evi 
denzhaltungsbeamten) ausgefolgt werden, unterliegen dem Stempel von 2 K per Bogen; 
f) nicht amtliche, einfache, unterliegen nur im Falle der Verwendung als Beilagen 
stempelpflichtiger Eingaben und Protokolle einem Stempel u. zw. dem Beilagenstempel. 
Alters Nachsichtsgesuche, wenn bei staatlichen oder autonomen Behörden und 
Ämtern überreicht, 2 K, sonst stempelfrei, z. B. wenn bei kirchlichen Behörden eingebracht. 
Anstellungsgesuche — 2 K von jedem Bogen. 
Aufkündigungen von Wohnungsmiete, Pacht usw., a) gerichtliche, in der 
Regel 1 K per Bogen; bis 1 Monat Kündigungsfrist 30 b per Bogen; b) außergericht 
liche 2 K per Bogen. 
Beilagen stempelpflichtiger Eingaben und Protokolle. 1. Im gerichtlichen Verfahren 
unterliegen Beilagen einschließlich von Büchern, Situationsplänen, Broschüren und sonstigen 
Gegenständen dem Beilagenstempel von 50 b u. zw. bei Schriften per Bogen und sonst 
(Bücher, Situationspläne, Broschüren und sonstige Gegenstände) per Stück; in Rechtsstreiten 
und gerichtlichen Exekutionssachen bei einem Werte des Streitgegenstandes von nicht 
mehr als 100 K gilt für Beilagen, welche Schriften sind, ein Stempel von 20 h per 
Bogen. Bei bereits gestempelten Schriften ist der verwendete Stempel, wenn er niedriger 
ist als der Beilagenstempel, auf diesen zu erhöhen; 2. sonst 50 b per Bogen und zwar 
für Schriften und Zeichnungen (Pläne), nicht aber im allgemeinen für Bücher, Broschüren 
und anders Gegenstände. Bereits gestempelte Schriften unterliegen bei ihrer Verwendung 
als Beilagen keiner Beilagenstempelgebühr; nur für Rechnungen der Handels- und Gewerbe 
treibenden ist bei ihrer Verwendung als Beilagen der Beilagenstempel neben dem Rechnungs 
stempel zu entrichten. 3. Von der Beilagenstempelgebühr befreit sind außer den Armutszeug 
nissen noch die geldvertretenden Papiere (Banknoten), Kreditpapiere samt Kupons und TalonS 
und sonstige öffentliche Wertzeichen, dann die für einen bestimmten Gebrauch gebührenfreien 
Urkunden und Schriften, wenn sie für eben diesen Gebrauch als Beilagen verwendet werden.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.