Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1917 (1917)

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fehler ihren Zweck nicht erfüllen können; o) für ausgelassene Worte, wenn diese Gebühr 
mindestens 1 K beträgt; in beiden letzten Fällen/sosern der Fehler nicht mittels einer 
bezahlten Dienstnotiz behoben wurde. 
Zur Weiterbeförderung und Zustellung wählt die Telegraphenstation, 
falls nichts vorgeschrieben, stets den kürzesten Weg, den Fall einer Unterbrechung aus 
genommen. Ist der Adressat ohne getroffene Verfügung abgereist, so wird ihm eine Ab 
schrift des Telegrammes mittels Post nachgeschickt. 
Stempel und Gebühren. 
Skala L. 
Skala II. 
Skala III. 
Berechnungs- 
..Ge- 
Berechnungs- 
.Ge- 
Berechnungs 
.Ge- 
grundlage 
vetrag 
grundlage 
betrag 
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betrag 
K 
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Bis 100 
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Bis 20 
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Über 100 bis 150 
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20 
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— 
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Über 20 bis 40 
— 
40 
„ 160 „ 300 
— 
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— 
60 
„ 40 „ 60 
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1 
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1 
20 
„ 200 „ 400 
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„ 100 „ 200 
2 
— 
„ 900 „ 1200 
1 
60 
„ 400 „ 600 
3 
— 
„ 200 „ 800 
3 
— 
„1200 „ 1500 
2 
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„ 600 „ 800 
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— 
„ 300 „ 400 
4 
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8 
— 
„1800 „ 3400 
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„ 1600 „ 2400 
12 
— 
„ 800 „ 1200 
12 
— 
„3400 „ 3000 
4 
— 
„ 2400 „ 3200 
16 
— 
„ 1200 „ 1600 
16 
— 
„ 3000 „ 4500 
6 
— 
„ 3200 „ 4000 
20 
— 
„ 1600 „ 2000 
20 
— 
„4500 „ 6000 
8 
— 
„ 4000 „ 4800 
24 
- 
„ 2000 „ 2400 
24 
— 
Übersteigt die Berechnungs- 
Übersteigt die Berechnungs- 
Übersteigt die Berechnungs- Z 
grundlage 6000 L. s 
o ist von 
grundlage 4800 K, ' 
so ist von 
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se 3000 L eine Mehrgebühr von 
je IROO K eine Mehrgebührvon 
je 800 K eine Mihrgebühr von 
4 L zu entrichten, wobei ein 
8 L zu entrichten, wobei 
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wobei 
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Restbetrag von weniger als 
Restbetrag von weniger als 
Restbetrag voll weniger , 
als 
3000 K als voll anzunehmen ist. 
1000 K als voll anzunehmen ist. 
800 K als voll anzunehmen ist. 
IY. Für Schriften und Urkunden, 
welche einer festen, skalamäßigen oder Prozentual-Gebühr unterliegen. 
Abschriften, 1. gerichtliche, die im Zivilprozeß und Exekutionsverfahren, im 
Konkursverfahren und im Verfahren außer Streitsachen einer Partei auf ihr Verlangen 
ausgestellt werden, unterliegen inx allgemeinen dem Stempel von 2 K per Bogen; bei 
einem Werte des Streitgegenstandes bis 100 L lediglich 50 h per Bogen. 2. Im übrigen 
a) amtliche einfache, d. r. nicht vidimierte, von jedem Bogen 2 K; b) amtliche vidimierte, 
von jedem Bogen 2 K; c) nicht amtliche, d. i. von den Parteien selbst verfaßte, wenn sie 
amtlich oder von Notaren vidimiert werden, von jedem Bogen 1 K; d) amtliche und 
nicht amtliche, von demjenigen, gegen den sie beweisen sollen, selbst vidimierte (beglaubigte), 
wie Originalurkunden; von anderen Personen vidimierte, wie Zeugnisse; 6) Abschriften 
und Auszüge aus den inländischen Grundsteuervermessungsprotokollen (Grundsteuerkataster), 
welche als amtliche und unter amtlicher Bürgschaft (Amtssiegel und Unterschrift des Evi- 
denzhaltungsbeamten) ausgefolgt werden, unterliegen dem Stempel von 2 K Per Bogen; 
f) nicht amtliche, einfache, unterliegen nur im Falle der Verwendung als Beilagen 
stempelpflichtiger Eingaben und Protokolle einem Stempel u zw. dem Beilagenstempel. 
Altersnachsichtsgesuche, wenn bei staatlichen^ oder autonomen Behörden und 
Ämtern überreicht, 2 K, sonst stempelfrei, z. B. wenn bei kirchlichen Behörden eingebracht. 
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